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2 Juli 2025
Author: Mitarbeiter

Neuerungen der Kleinunternehmerregelung ab 2025

Zum 01.Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die
durch das Jahressteuergesetz 2024 vom Bundestag am 18.Oktober 2024 verabschiedet
wurde und am 22.November 2024 den Bundesrat passieren soll. Diese Neuregelung erhöht
die Umsatzgrenzen und erweitert die Möglichkeiten für Unternehmen, von der
Umsatzsteuerpflicht befreit zu bleiben.

Grenzüberschreitend tätige im Inland ansässige Kleinunternehmer können die
Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten separat in Anspruch
nehmen, die eine solche Regelung eingeführt haben. Im Drittland ansässige Unternehmen
sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

  1. Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer
    • Als neue inländische Umsatzgrenze (jeweils netto) gilt ab 2025:
      • EUR 25.000 im vorangegangenen Jahr und
      • EUR 100.000 im laufenden Jahr.
    • Wird der inländische Grenzwert unterjährig überschritten, scheidet eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab der Überschreitung aus. Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung.
    • Folgende Angaben sind in einer Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a neu UStDV-E aufzunehmen – eine eRechnungspflicht besteht nicht:
      • Name/ Anschrift des Leistenden und des Empfängers
      • Steuernummer oder USt-IdNr oder KU-IdNr. des Leistenden
      • Ausstellungsdatum
      • Menge/ Art der Lieferung oder Umfang/ Art der sonstigen Leistung
      • Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
      • Hinweis auf Aufbewahrungspflicht (§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG)
      • „Gutschrift“ bei Ausstellung durch Leistungsempfänger
  2. Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten
    • Möchten inländische Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen. Hierzu erhält der inländische Kleinunternehmer eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vom BZSt. Voraussetzungen hierfür sind:
      • Elektronischer Antrag
      • Jahresumsatz in der EU darf im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht
      • EUR 100.000 überschreiten
      • Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Mitgliedsstaats
      • Keine Registrierung als Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat

Für den Antrag ist es unerheblich, ob der Unternehmer auch im Inland Kleinunternehmer
ist oder nicht. Das BZSt übersendet die Anfrage an Mitgliedstaat und erteilt die KU-IdNr.
nach positiver Prüfung. Eine spätere Erweiterung des Antrags auf andere
Mitgliedsstaaten ist möglich.

Der Kleinunternehmer hat vierteljährlich elektronisch eine sog. Umsatzmeldung für jeden
Mitgliedsstaat und des Ansässigkeitsstaates innerhalb eines Monats an das BZSt
abgeben. Die Umsatzmeldung dient der Kontrolle der Kleinunternehmerregelung.

3. Kleinunternehmerregelung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

  • inländische Voraussetzungen/ Grenzwerte
  • Kein Überschreiten des unionsrechtlichen Grenzwertes von EUR 100.000 im
  • vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr
  • Erteilung einer KU-IdNr. vom Ansässigkeitsstaat