Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 geurteilt hat, dass die Ausgestaltung der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 verfassungskonform ist und es bisher zu keiner doppelten Besteuerung kam. Um dies auch künftig abzusichern, wird im Wachstumschancengesetz nunmehr die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rente von bis 2022 von 1% ab 2023 um 0,5% verlangsamt. Das gilt zumindest für alle Rentner, die im laufenden Jahr in Rente gehen. Ob und welche Anpassungen auch für „Bestandsrentner“ geplant sind, ist derzeit noch offen.
Späterer Rentenbezug
Da der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften groß ist, überlegt es sich daher der eine oder andere, über den Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiterzuarbeiten. Damit wird der Bezug einer Altersrente nach hinten verschoben – und die späteren monatlichen Rentenbezüge damit erhöht. Dies gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch aus einem berufsständischen Versorgungswerk.
Da Renten generell nicht voll, sondern lediglich in Höhe eines Besteuerungsanteils der Steuer unterliegen, ist (kann) ein Hinausschieben des Rentenbezugs auch steuerlich relevant (sein). Der geltende Besteuerungsanteil wird einmalig zu Beginn des Rentenbezugs ermittelt und gilt fortan unverändert. Hierbei wird das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns zugrunde gelegt. Eine Tabelle gibt für die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil einer Jahresrente jeweils Prozentanteile vor. Für die Renteneintrittsjahre 2023 bis 2025 folgt hieraus:
Aktuelle Rechtslage | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerfreier Anteil | Planung nach Wachstums-chanchengesetz | |
2023 | 83% | 17% | 82,5% | |
2024 | 84% | 16% | 83,0% | |
2025 | 85% | 15% | 83,5% |
Bis 2040 = 100% bis 2058 = 100%
Zu Beginn der Renten werden die Anteile festgelegt und der steuerfreie Rentenbezug betragsmäßig fixiert. Werden im Laufe der Zeit die Rentenhöhen angepasst (Bsp. durch jährliche Rentenerhöhungen), führt dies nach aktueller Rechtslage nicht zu einer Neuberechnungen des steuerfreien Rentenbetrages. Dies soll jedoch möglicherweise mit dem Wachstumschancengesetz geändert werden.
Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/22) für die Besteuerung von „hinausgeschobenen Renten“ bestätigt hat, dass die höheren Renten trotzdem mit dem Aufteilungsverhältnis des tatsächlichen und nicht des nach dem gesetzlichen Rentenalter geltenden Jahr heranzuziehen sind, hat der betroffene (Freiberufler) Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 212/22) erhoben. Aus diesem Grunde sollte gegen Einkommensteuerbescheide mit ähnlichen Vorgängen Einspruch erhoben und im Wege des Ruhens des Verfahrens die Entscheidung abgewartet werden.
Rentenzahlung ins Ausland
Entscheiden sich Rentner nach Eintritt in den Ruhestand den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen und behalten im Inland keine jederzeit benutzbare (unvermietete) Wohnung zurück, sind sie im Inland in der Regel nur noch beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall bleiben die Rentenbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Ob der zugezogene Staat fortan die Renten im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht auch besteuern darf, hängt von der Existenz von Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Wir beraten Sie bei Fragen Ihrer Rentenbesteuerung.