Der Inflationsdruck ist weltweit hoch. In Deutschland erreichte die Teuerungsrate bereits die zehn Prozentmarke. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungspakete „geschnürt“. Eine Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ist die sog. Inflationsausgleichsprämie oder auch Inflationsausgleichsbonus oder nur Inflationszulage genannt. Sie hat das Ziel von steuerfreien Sonderzahlungen.
Nach dem „Modell“ der steuerfreien Auszahlungen von corona-Prämien in Höhe von EUR 1.500 (bis 31.03.2022) gibt es seit dem 26.10.2022 nun die Möglichkeit, den Arbeitnehmern eine sog. Inflationsausgleichsprämie von EUR 3.000 zu bezahlen. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten können Empfänger einer (ungeschmälerten) Inflationsausgleichsprämie sein.
Voraussetzung ist auch hier, dass die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vorgenommen, gem. § 3 Nr. 11c EStG und gesondert ausgewiesen wird. Die Leistung kann in Form eines Zuschusses in Geld oder in Sachbezügen (wie etwa Tank-, Waren-, Essensgutscheine) in einem Einmal- oder in mehreren Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 erfolgen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inflationsausgleichsprämie sowohl steuer- wie auch sozialabgabenfrei. Die erhaltene Inflationsausgleichsprämie muss nicht in der Einkommensteuer angegeben werden und damit auch keine Auswirkung auf den Steuersatz.
Wie bei der corona-Prämie dürfen Arbeitgeber den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht, wie etwa ein vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen als Inflationsausgleichsprämie „umdeklariert“ werden. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung.
Einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie haben die Beschäftigten nicht. Die Auszahlung erfolgt durch die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen Arbeitgeber für mögliche Unterschiede bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nur an einige Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen einen sachlichen Grund hierfür belegen können.
Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, ist daher gar nicht klar, wie viele Unternehmen ihrer Belegschaft eine solche Zahlung gewähren werden und ob sie die volle Summe ausschöpfen. Das Bundesfinanzministerium rechnet wegen des Abzugs der Sonderzahlungen als Betriebsausgaben mit Mindereinnahmen bei den Unternehmenssteuern von rund 1,2 Mrd. EUR. Nicht alle Unternehmen werden sich aber Sonderzahlungen überhaupt erlauben können, da sie selbst von der Krise betroffen sind.
Nur wenn die Inflationsausgleichsprämie Teil eines Tarifabschlusses sein wird, haben Beschäftigte hierauf einen Anspruch. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind dies aber nur ca. 44% aller Beschäftigten in Deutschland.