Mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen kommt zum 1.1.2025 die digitale Meldepflicht.
Die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit über die ERiC-Schnittstelle
des Programms „Mein ELSTER“ und das ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische
Aufzeichnungssysteme § 146a Abs. 4 AO“ wurde vom BMF mit Schreiben vom 28.6.2024
bekanntgegeben.
Die Meldepflicht ist neben der Einzelaufzeichnungspflicht, die Pflicht, das elektronische
Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine BSI zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen und der Belegausgabepflicht sind
wesentliche Bestandteile zur Bekämpfung von Manipulationen von elektronischen
Aufzeichnungssystemen in Bargeldbranchen.
Die Meldepflicht gilt für Steuerpflichtige, die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger
Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS)
verwenden. Dazu gehören bspw. elektronische/ computergestütze Kassensysteme oder
Registrierkassen; Tablet-/ App-Kassensysteme (softewarebaisierte elektr.
Aufzeichnungssystem); Waagen mit Registrierkassenfunktion, Warenwirtschaftssysteme mit
Kassenfunktion; Hotelsoftware mit Kassenfunktion; Praxissoftware für Ärzte mit integriertem
Kassenmodul; EU-Taxameter; Wegstreckenzähler).
Die Mitteilung bezieht sich stets auf eine Betriebsstätte, so dass in der Mitteilung alle TSE-
Kassen einer Betriebsstätte zu übermitteln sind. Flexibler Verkaufsstand (Bsp.
Weihnachtsmarkt), Mobile Food-Trucks oder Taxi sind keine feste Geschäftseinrichtungen.
Anders dagegen Verkaufsstände auf Wochenmärkten mit festem Standaort, der rechtlich
gesichert ist. Jede Mitteilung muss jeweils alle eAS einer Betriebsstätte enthalten (sog.
Bruttoverfahren). Einem eAS können mehrere Eingabegeräte zugeordnet sein. Meldepflichtig
sind eAS, nicht Erfassungsgeräte.
Für die Meldung können 3 Übertragungswege genutzt werden:
- Diekteingabe durch Steuerpflichtigen im ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Auzeichnungssysteme“
- Upload einer XML-Datei (aus Kassesoftware) in Mein-Elster
- Datenfernübertragung aus Software via ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client)
Meldezeitpunkt
- bis spätestens zum 31.07.2025
- Ab dem 01.07.2025 angeschaffte eAS
- innerhalb eines Monats nach Anschaffung/ Besitzübernahme
- Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene eAS
- innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme
Ausschlaggebend ist der blosse Besitz eines eAS. Daraus folgt, dass auch Systeme erfasst werden, die vorgehalten, aber noch nicht benutzt werden. Gemietete, geleaste oder kurzfristig geliehende eAS stehen angeschäften Geräten gleich. Auch geschenkte und noch ungenutzte Geräte müssen gemeldet werden.
Systeme sind dann endgültig außer Betrieb genommen, wenn sie auch nicht mehr im Betrieb
vorgehalten werden, d.h. nicht mehr physisch vorhanden sind.
Zu meldende Daten:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE)
- Art der verwendeten elektronischen Aufzeichnungsssteme (eAS)
- Anzahl der verwendeten eAS
- Seriennummer des verwendeten eAS
- Datum der Anschaffung/
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten eAS
Weiterhin sind detaillierte Aufzeichnungen über die in einem Unternehmen eingesetzten DV-
Systeme nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in einer
Verfahrensdokumentation zu führen und jeweils zu aktualisieren.
Vielfach werden die Vorteile einer Holding-GmbH Struktur gelobt. Es ist daher gut zu wissen,
was damit gemeint ist und für wen sie geeignet sein kann.
Grundsätzlich setzt eine sog. Holding-Struktur zwei Kapitalgesellschaften, meist GmbHs,
voraus. Eine GmbH „arbeitet“ originär, die andere GmbH „hält“ lediglich die Anteile an der
operativen GmbH. Das Halten und Verwalter der Anteile ist meist Hauptzweck der sog.
Beteiligungs-Holding Gesellschaft. Die Holding-GmbH wird ihrerseits von natürlichen
Personen (allein oder gemeinsam) gehalten.
Eine Holding-Struktur wird meist zur Erzielung von steuerlichen Vorteilen gegründet. Je
nachdem, wie die Gewinne verwendet werden sollen, kann man im Vergleich zu einer
alleinstehenden GmbH mit einer Holding-GmbH Steuern sparen.
Gewinne, die die operativ tätige GmbH an die Holding-GmbH ausschüttet, zu 95% steuerfrei
ist und nur 5% mit ca. 30% Steuerlast (KörperschaftSt 15%, SoliZ darauf mit 5,5% sowie ca.
15% GewerbeSt) belastet wird. Das entspricht einer Besteuerung der
Gewinnausschüttungen mit ca. 1,5 bis 2%. Damit erhält die Holding-GmbH viel Liquidität, die
diese wiederum neu investieren kann. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung einer
operativen GmbH. Von diesem Liquiditätsrückbehalt in der Holding-GmbH „profitieren“
Unternehmungen, die weiter expandieren und investieren möchten – wie etwa Start-ups.
Sobald nämlich die Gewinne an die Gesellschafter der Holding-GmbH weiter ausgeschüttet
werden, erfolgt eine weitere Besteuerung - nunmehr des ganzen Gewinns – mit pauschal
25% Kapitalertragsteuer (ohne Abzug etwaiger Werbungskosten), womit die „Steuervorteile“
wieder beseitigt werden würden. Alternativ kann eine Besteuerung über das sog.
Teileinkünfteverfahren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen auf Antrag
dazu führen, dass nur 60% der Einkünfte besteuert werden und damit zusammenhängede
Werbungkosten abzugsfähig sind. Wenn der Gesellschafter einen persönlichen Steuersatz
von unter 42% hat, können Steuervorteile erhalten bleiben.
Nachteile an dieser „Mehr“-Gesellschaftsstruktur sind die formale Handhabung aller
Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaften mittels Verträge und entsprechender
Durchführung. Auch das Erfordernis von Jahresabschlüssen und Offenlegungen der GmbHs
ist zum einen aufwändig und mit Kosten verbunden.
Eine Holdingstruktur ist daher sinnvoll, wenn erzielte Gewinne reinvestiert werden sollen, der
Fokus bei einer Beteiligung auf einem Exit-Erlös liegt oder die entsprechende Beteiligung
hoch genug ist (mind. 10 %, bestenfalls über 15 %), um auch die steuerlichen Vorteile bei
einer Gewinnausschüttung geltend zu machen. Sobald jedoch klar ist, dass erzielte Gewinne
kurz- oder mittelfristig an Gründer oder Investoren als natürliche Personen ausgeschüttet
werden sollen, sollte die Anwendung einer Holdingstruktur gegebenenfalls noch einmal
überdacht werden.
In vielen EU-Mitgliedsstaaten setzt man schon lange auf die EU-Reformvorschläge zur Digitalisierung
der E-Rechnung. In Deutschland wurde hierfür mit dem Wachstumschancengesetzes das
Umsatzsteuergesetz für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnungen im B2B-
Bereich (=zwischen Unternehmern) geändert. Bei öffentlichen grenzüberschreitenden Aufträgen gilt
der Standard der X-Rechnung bereits seit 2020. Dass die elektronische Rechnung Pflicht wird, ist
gewiss.
Die Zukunft liegt definitiv nicht in der traditionellen Papierrechnung.
Im UStG wird nun neu definiert, was unter einer elektronischen Rechnung (eRechnung) zu verstehen
ist, und von sonstigen Rechnungen abgegrenzt.
Eine eRechnung ist hiernach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Hierunter fallen:
- X-Rechnung ist nur ein strukturiertes Datenformat, die bereits im öffentlichen Sektor zum Einsatz kommt
- ZUGFeRD-Format ab Version 2.0 oder gleichbedeutend Factur X ist eine Kombination von pdf-Rechnung + XML-Datei
- EDI Format ist ein Datenaustauschformat, wofür eine spezielle Schnittstelle benötigt wird
Das Bundesfinanzministerium hat sich bereits in einem Schreiben vom 02.10.2023 darauf festgelegt,
dass eRechnungen nach dem UStG-Entwurf nur X-Rechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen 2.0
sind.
Daneben gibt es noch sonstige Rechnungen (Papierrechnungen, Rechnungen von
Kleinunternehmern und Fahrausweise u.a.).
-> Eine lediglich per E-Mail versandte (reine) pdf-Rechnung gilt nach dem UStG-Entwurf nicht mehr als elektronische Rechnung!
Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 01.01.2025 eRechnungen ausstellen und empfangen
können. Folgende Zeitstufen sollen gelten:
- Ab 01.01.2025 soll die grundsätzliche Verpflichtung zur eRechnung über 250 € gelten
- Beginn 2025 bis Ende 2026 dürfen in B2B-Geschäften noch Papierrechnungen übermittelt werden; für eRechnungen in anderem Format (Bsp. EDI Format) ist Zustimmung des Empfängers erforderlich.
- Bis Ende 2027 gelten die Übergangsregelung nur noch für Unternehmen mit Vorjahresumsatz weniger als TEUR 800 (EDI-Rechnungen bleiben davon unberührt weiter möglich)
- Ab 2028 sind neue Anforderungen an eRechnung zwingend einzuhalten
Es bleibt abzuwarten, ob und ggfs. welche „Abfederungen“ die Finanzverwaltung einräumen wird.
Da die neue eRechnungspflicht ab 01.01.2025 verpflichtend sein soll, kann sie (freiwillig) angewandt
werden. Es ist davon auszugehen, dass (große) Unternehmen die Generierung und Versendung von
eRechnungen zeitnah umsetzen werden.
Daher müssen sich alle inländischen unternehmerischen Rechnungsempfänger darauf einstellen,
dass sie ab dem 01.01.2025 bereit sind, eRechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen
und verarbeiten zu können.
Dies gilt dann auch (strenggenommen) für Unternehmer, die selbst nur umsatzsteuerfreie Leistungen
erbringen wie etwa Ärzte oder auch Wohnungsvermieter und Betreiber von PV-Anlagen.
Mit der Nutzung von DATEV Unternehmen Online sind Sie auf diese Neuerungen im Rahmen des
Empfangs von eRechnungen vorbereitet.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie dies bislang noch nicht nutzen.
Zum 01.01.2023 traten umfangreiche Änderungen des Betreuungsrechts in Kraft.
In diesem Zuge wurde auch ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten/ Lebenspartner für Notfallsitutionen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) eingeführt. Dies war erforderlich, um Raum für dringende Maßnahmen zu schaffen und die Ehegatten keine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Nach deutschem Recht hat der Ehegatte/ Lebenspartner kein grundsätzliche gesetzliches Vertretungsrecht. Auch, wenn das viele meinen.
Um im Falle des Nichtvorliegens einer Vorsorgevollmacht in Notfallsituationen eine „praxisgerechte“ Handlungsmöglichkeit zu haben, wurde nun ein Notvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten für Ehegatte/ Lebenspartner in Situationen geschaffen, wenn einer bewusstlos ist oder infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann.
Die Voraussetzungen des gegenseitigen Notvertretungsrechts im Bereich der Gesundheitsvorsorge besteht maximal für 6 Monate und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Beginn des maßgeblichen Zeitraums wird von einem Arzt festgestellt. Von da ab ist er dann von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatte/ Lebenspartner des Patienten entbunden.
Sollte ein Ehegatte/ Lebenspartner dies nicht wollen, muss er zuvor ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wie etwa im Falle des dauernd Getrenntlebens, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.
Da sich das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, können andere Rechtsgeschäfte wie Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte nicht erledigt werden.
Daneben ist auch darauf zu achten, dass das Notvertretungsrecht nur maximal für 6 Monate besteht. Sollte der Ehegatte/ Lebenspartner nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegen, muss ein Betreuer bestellt werden.
Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge daher nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen und die zeitliche Befristung sollten auch Ehegatte/ Lebenspartner sich gegenseitig über eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung absichern und hiervon auch den Hausarzt in Kenntnis setzen.
Eine notarielle Beurkundung ist hierfür grundsätzlich kein Formerfordernis. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn mittels Vollmacht auch formgebundene Rechtsgeschäfte, wie Grundstückskäufe und -verkäufe oder Belastungen sowie GmbH-Anteilskäufe und -verkäufe durch den Bevollmächtigten durchgeführt werden sollen. In den meisten Fällen reicht daher eine privatschriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht aus. Für eine notarielle Form spricht dann nur eine mögliche größere „Beweiskraft“, ist aber keine Voraussetzung für eine rechtliche Wirksamkeit.