Zum 01.Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die
durch das Jahressteuergesetz 2024 vom Bundestag am 18.Oktober 2024 verabschiedet
wurde und am 22.November 2024 den Bundesrat passieren soll. Diese Neuregelung erhöht
die Umsatzgrenzen und erweitert die Möglichkeiten für Unternehmen, von der
Umsatzsteuerpflicht befreit zu bleiben.
Grenzüberschreitend tätige im Inland ansässige Kleinunternehmer können die
Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten separat in Anspruch
nehmen, die eine solche Regelung eingeführt haben. Im Drittland ansässige Unternehmen
sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer
- Als neue inländische Umsatzgrenze (jeweils netto) gilt ab 2025:
- EUR 25.000 im vorangegangenen Jahr und
- EUR 100.000 im laufenden Jahr.
- Wird der inländische Grenzwert unterjährig überschritten, scheidet eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab der Überschreitung aus. Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung.
- Folgende Angaben sind in einer Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a neu UStDV-E aufzunehmen – eine eRechnungspflicht besteht nicht:
- Name/ Anschrift des Leistenden und des Empfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr oder KU-IdNr. des Leistenden
- Ausstellungsdatum
- Menge/ Art der Lieferung oder Umfang/ Art der sonstigen Leistung
- Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
- Hinweis auf Aufbewahrungspflicht (§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG)
- „Gutschrift“ bei Ausstellung durch Leistungsempfänger
- Als neue inländische Umsatzgrenze (jeweils netto) gilt ab 2025:
- Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten
- Möchten inländische Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen. Hierzu erhält der inländische Kleinunternehmer eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vom BZSt. Voraussetzungen hierfür sind:
- Elektronischer Antrag
- Jahresumsatz in der EU darf im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht
- EUR 100.000 überschreiten
- Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Mitgliedsstaats
- Keine Registrierung als Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat
- Möchten inländische Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen. Hierzu erhält der inländische Kleinunternehmer eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vom BZSt. Voraussetzungen hierfür sind:
Für den Antrag ist es unerheblich, ob der Unternehmer auch im Inland Kleinunternehmer
ist oder nicht. Das BZSt übersendet die Anfrage an Mitgliedstaat und erteilt die KU-IdNr.
nach positiver Prüfung. Eine spätere Erweiterung des Antrags auf andere
Mitgliedsstaaten ist möglich.
Der Kleinunternehmer hat vierteljährlich elektronisch eine sog. Umsatzmeldung für jeden
Mitgliedsstaat und des Ansässigkeitsstaates innerhalb eines Monats an das BZSt
abgeben. Die Umsatzmeldung dient der Kontrolle der Kleinunternehmerregelung.
3. Kleinunternehmerregelung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
- inländische Voraussetzungen/ Grenzwerte
- Kein Überschreiten des unionsrechtlichen Grenzwertes von EUR 100.000 im
- vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr
- Erteilung einer KU-IdNr. vom Ansässigkeitsstaat
Werden Gegenstände – meist Grundstücke oder Betriebsvermögen – unentgeltlich
übertragen, sollen die Einkünfte beim Schenker zurückbleiben. Durch diese
„Kompromissvariante“ wird die Substanz des Vermögensguts aus der Hand gegeben.
Lediglich das Nutzungsrecht, das zur „Fruchtziehung“ berechtigt, verbleibt beim Schenker/
ursprünglichen Eigentümer.
Schenkungen gegen Nießbrauch sind ein gängiges Modell, das dazu verhilft, unter
Beibehaltung der Nutzung bzw. Fruchtziehung Substanz bereits der nachfolgenden
Generation zugänglich zu machen. Beim Schenker ist somit die Versorgung im Alter
sichergestellt, beim Beschenkten erfolgt die Übertragung der Substanz zu einem
„reduzierten“ Wert. Dies mindert dann den zu versteuernden Wert der Bereicherung, da die
Nießbrauchslast wie eine Gegenleistung vom Bruttoerwerb abgezogen werden kann.
Der spätere Wegfall des Nießbrauchs durch Zeitablauf (bei Befristung) oder mit dem Tod
des Nießbrauchsberechtigten (bei lebenslangem Nießbrauch), unterliegt nicht der
Erbschaftsteuer. Sollte der Tod in einer kürzeren Zeitspanne als in der Tabelle des § 14 Abs.
2 BewG hinterlegten Frist eintreten, ist der Schenkungssteuerbescheid von Amts wegen zu
ändern. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: 75 Jähriger Schenker behält sich
Nießbrauch vor und stirbt nach 3,5 Jahren. Insoweit wird die ursprüngliche Berechnung, die
auf einer statischen Lebenserwartung beruht, geändert und die tatsächliche Dauer zugrunde
gelegt. Bei einem Tod nach 4 Jahren wäre keine Änderung erfolgt.
Sollte auf den vorbehaltenen Nießbrauch zu Lebzeiten verzichtet werden, um dem neuen
Eigentümer nun auch die Nutzungen zu gewähren, kann dies entweder unentgeltlich oder
entgeltlich erfolgen.
Unentgeltlicher Verzicht auf vorbehaltenen Nießbrauch
Sollte zu Lebzeiten des Nießbrauchsberechtigten auf das Nießbrauchsrecht ganz oder
teilweise unentgeltlich verzichtet werden, liegt darin eine separate Schenkung in Höhe des
Kapitalwerts zum Zeitpunkt des Verzichts vor.
Entgeltlicher Verzicht auf vorbehaltenen Nießbrauch
Entschließt sich der Nießbrauchsberechtigte zu Lebzeiten, auf das Nießbrauchsrecht zu
verzichten, weil das Grundstück verkauft werden soll, und erhält er hierfür ein Entgelt, weil
der Nießbrauchsberechtigte aber noch versorgt werden möchte, stellt sich die Frage, ob dies
ertragsteuerliche Folgen hat.
Einen derartigen Fall hatte das Finanzgericht Münster am 12.12.2023 (6 K 2489/22) zu
entscheiden. Das Gericht verneinte eine Versteuerung des Veräußerungsvorgangs, weil es
sich bei einem dinglichen Nutzungsrecht zwar um ein Wirtschaftsgut handelt, das
grundsätzlich einlage- und entnahmefähig ist und demnach unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG fällt. Da aber zivilrechtlich ein Nießbrauchsrecht gem. § 1059 BGB kraft gesetzlicher
Regelung nicht übertragbar ist, kann ein Rechtsträgerwechsel, der ein wesentlicher Baustein
für eine Veräußerung ist, nicht vorliegen. Es liegt nur ein veräußerungsähnlicher Vorgang
vor, der von § 23 EStG nicht erfasst wird.
Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, wird hierüber auch
noch der BFH zu entscheiden haben (IX R 4/24).
Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass „Abfindungen“
gezahlt werden. Für die richtige Beurteilung der steuer- und sozialgesetzlichen
Konsequenzen von Abfindungsleistungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder
gerichtlichen Vergleichen sind insbesondere auf folgende Differenzierungen zu achten:
Entlassungsentschädigungen („echte“ Abfindungen) sind Zahlungen für den Verlust des
Arbeitsplatzes an sich. Diese stellen kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar, so dass
sie nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Dagegen sind Zahlungen für den Ausgleich von Überstunden, offene Urlaubs-,
Tantiemeansprüche oder Boni verdiente Gehaltsansprüche, auch wenn sie
(fälschlicherweise) als Abfindungen bezeichnet werden. Solche Zahlungen sind in der Regel
als nachträglicher Arbeitslohn zu qualifizieren und sowohl „normal“ zu versteuern wie auch
der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber (Ausnahme besteht nur, wenn die
Abfindungsbeträge zum Aufbau oder Aufstockung betrieblicher Altersversorgung verwendet
werden, § 3 Nr. 63 EStG). Dem Arbeitgeber obliegt daher die lohnsteuerliche und
abgabenrechtliche Behandlung.
Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber eine „Abmilderung“ der Besteuerung durch die
sog. Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Die Anwendung der Fünftelregelung obliegt
nunmehr dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer am Ende
des entsprechenden Kalenderjahrs. Der Arbeitnehmer kann eine begünstigte Besteuerung
wählen, wenn die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Kalenderjahr bzw. mit
einer kleinen Vorabzahlung (max. 10%) ausbezahlt wird. Nachdem in der Praxis eine
Abfindung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird, kann es sein,
dass der Arbeitnehmer bereits in einem Folge-Arbeitsverhältnis steht. In diesem Fall hat der
bisherige Arbeitgeber für die Besteuerung der Abfindung die Steuerklasse VI anzuwenden.
Falls der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden ins Ausland umzieht, bleibt die Besteuerung
trotzdem dem Staat vorbehalten, in welchem während der aktiven Phase der Arbeitslohn
besteuert wurde. Sollte die gesamte aktive Phase des Arbeitsverhältnisses in mehreren
Staaten ausgeübt worden sein, ist die Besteuerung der Abfindung auf diese Staaten
aufzuteilen. Im Anschluss daran geben dann Doppelbesteuerungsabkommen und sog.
Konsultationspapiere Aufschluss darüber, wie die Staaten jeweils die in den anderen Staaten
zu versteuernden Anteile „behandeln“ (arg. Progressionsvorbehalt).
Insgesamt ist daher bereits bei Abfassung eines Aufhebungsvertrages oder gerichtlichen
Vergleichs eine nachvollziehbare Vereinbarung so zu treffen, dass deren Anwendung sowohl
steuerrechtliche wie auch sozialversicherungsrechtliche Klarheit schafft.
Wir beraten Sie gerne.
Insbesondere zur Finanzierung von Grundstücken werden langfristige Darlehen
aufgenommen. Wenn nun geänderte Lebensumstände wie Umzug oder Scheidung dazu
führen, dass diese Darlehen gekündigt werden oder bessere Darlehenskonditionen für eine
Vertragsbeendigung sprechen und die Banken Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen, ist
zunächst zu prüfen, ob dies zum einen rechts ist und wenn ja, ob diese richtig berechnet
wurden. In beiden Konstellationen gibt es Anlässe der Überprüfung, da die
Vorfälligkeitsentschädigungen fehlerträchtig sein können.
Wenn ein bloßer Immobilientausch zielführend ist, kann mit Einwilligung der Bank sogar eine
Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt vermieden werden.
Sollte eine Vorfälligkeitsentschädigung am Ende doch zu bezahlen sein, stellt sich auf jeden
Fall die Frage nach einer steuerlichen Berücksichtigung.
In Betracht kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten. Hierfür muss die Immobilie
vermietet werden oder es muss zumindest eine Vermietungsabsicht bestehen. Grundsätzlich
zählt eine Vorfälligkeitsentschädigung zu den „Schuldzinsen“, die als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, soweit sie mit der
Einkunftsart in „wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen. Den wirtschaftlichen
Zusammenhang beurteil der Bundesfinanzhof nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung könnte danach zu Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung führen, wenn sie durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung
veranlasst wird. Das erfordert aber eine konstante Weitervermietung des Objekts.
Wird die Vorfälligkeitsentschädigung dagegen ausgelöst, weil die Immobilie veräußert und
eine Vermietung beendet wird, wird sie durch die Veräußerung und nicht durch die
Vermietung veranlasst. In diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung allenfalls als
Veräußerungskosten von einem Veräußerungsgewinn – im Falle eines Verkaufs innerhalb
des 10-jährigen Spekulationsfrist – abziehbar.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 30.10.2024 den
Fall zu beurteilen, in dem ein Darlehen für die Finanzierung von 2 Immobilien aufgenommen
wurde und eine 3. Immobilie lediglich als Sicherheit der „Finanzierung diente“. Mit dem
Veräußerungserlös aus der 3. Immobilie wurde das Darlehen frühzeitig abgelöst und eine
Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt. Da die beiden anderen Immobilien weiterhin vermietet
wurden, aus welchen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, wurde die
Vorfälligkeitsentschädigung als abziehbare Werbungskosten anerkannt.
Dieser Fall zeigt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung per se zwar durch die Veräußerung
des dinglich belasteten Grundstücks wirtschaftlich veranlasst wurde, aber da das
aufgenommene Darlehen nur für die vermieteten Grundstücke eingesetzt wurde und die
Vermietungen dieser beiden Grundstücke weiter fortbestand, die Vorfälligkeitsentschädigung
doch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen
werden durfte.
Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft.
Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten
Entscheidungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für
bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für
eventuelle Anpassungen zu nutzen.
Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-
Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die
Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert.
Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als
„Gesamthandvermögen“ bezeichnet wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft.
Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.
Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das
Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von
Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister
ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR
selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG)
beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im
Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte.
Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere
Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.
Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf
es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame
Abstimmung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden
GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit
der Eintragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann
auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich
Berechtigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.
Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich
normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder
abbedungen sind.
Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog.
Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig
Gesellschafterbeschlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen
Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen
Nichtigkeitsgrund.
Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe
(Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann
berufsrechtlich zulässig ist.
Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder
GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene
Gesellschaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kunstgegenstände können in Zeiten geringer Renditen als Anlage- und Spekulationsobjekte
eine interessante Alternative zu klassischen Anlageprodukten sein. Welche ertrag- und
erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu beachten sind, hängt davon ab, ob
Kunstgegenstände in ein Betriebsvermögen eingelegt bzw. angeschafft werden oder diese
dem sog. Privatvermögen zuzuordnen sind.
Kunst im Privatvermögen
Wertsteigerungen von Kunstgegenständen im Privatvermögen sind ertragsteuerlich
irrelevant und Veräußerungen nur steuerbar, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb
erfolgen. Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern im Inland können in einem
10 Jahreszeitraum -linear verteilt- wie Sonderausgaben abgezogen werden. Werden
Kunstgegenstände gespendet oder zugestiftet, gibt es einen steuerlichen Abzugsposten
einmal in 10 Jahren in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Erbschaftsteuerlich sind inländische Kulturgüter (Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen) mit
60% ihres Werts steuerbefreit, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung
für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen, die jährlichen
Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den
Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung
nutzbar gemacht sind oder werden. Im Zweifel sind Nachweise mit Gutachten oder mit
Aufnahme in Denkmallisten oder Verzeichnissen zu führen.
Eine Steuerbefreiung von 100% wird gewährt, wenn der Erblasser/ Schenker oder der
Rechtsnachfolger bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der
Denkmalpflege zu unterstellen und sich die einzelnen Gestände bereits länger als 20 Jahre
im Familienbesitz oder in einem Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter oder Archive
nach dem Kulturgutschutzgesetz befanden.
Werden einzelne Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Übergang doch
veräußert, entfällt insoweit diese Steuerbefreiung wieder rückwirkend. Liegen die
Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung in Höhe von 60% bzw. 100% nicht vor,
gehören wertvolle Kunstgegenstände zu den beweglichen Sachen (Freibetrag EUR 12.000)
und Gebrauchskunst zum Hausrat (Freibetrag EUR 41.000).
Kunst im Betriebsvermögen
Liegt ein Kaufpreis bei Einlage in ein Betriebsvermögen nicht vor, ist der sog. gemeine Wert
mittels Sachverständigengutachten zu ermitteln. Ob und ggfs. wie die Kunstgegenstände
abzuschreiben sind, hängt davon ab, ob diese als marktmäßig gehandelte Stücke
(=Gebrauchskunst) dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen, oder ob es sich um Werke
bereits anerkannter Meister handelt. Von Gebrauchskunst ist in der Regel auszugehen,
wenn die Anschaffungskosten unter EUR 5.000 liegen. Diese können als GWG (sofort voll),
als Sammelposten (verteilt auf 5 Jahre) oder „normal“ auf eine Regelnutzungsdauer von 15
Jahren abgeschrieben werden. Kunst anerkannter Meister unterliegt dagegen keinem
Wertverzehr.
Gehören Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen zu einem begünstigungsfähigen Vermögen
im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes (= v.a. Einzelunternehmen/ freiberufliche Praxis/
Beteiligungen von Personengesellschaften bzw. von Kapitalgesellschaften, wenn > 25%)
sind diese dort aber dem sog. (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen zuzuordnen und
können je nach Wert dazu führen, dass diese als „schädliches“ Verwaltungsvermögen voll
der Erbschaftssteuer unterliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung greift insoweit
dann auch keine andere sachliche Steuerbefreiung (s.o.). Kunst von hohem Wert sollte
daher vom Betriebsvermögen ferngehalten werden.
Immer öfter entscheiden sich Kinder nach einem Studienjahr oder einem Praktikum im Ausland, sich dort dauerhaft niederzulassen. Welche Folgen dies für künftige geplante Vermögensverschiebungen -ob als Schenkung oder Erbe- haben kann, kann nicht früh genug durchdacht werden.
Zwar endet mit dem Wegzug die sog. Inländereigenschaft und damit die unbeschränkte Steuerpflicht, es sollten jedoch für Schenkungs- und Erbfälle noch weitere Steuerpflichten im Auge behalten werden:
- Eine erweiterte unbeschänkte Steuerpflicht trifft deutsche Staatsangehörige, die sich noch nicht fünf Jahre dauernd im Ausland ohne Wohnsitz im Inland aufgehalten haben.
Mit dem Jahressteuergesetz sind Änderungen des Bewertungsgesetzes geplant, die zu höheren Immobilienwerten führen, weil die aktuellen Bewertungsvorschriften an diejenigen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.07.2021) angepasst werden. Damit soll das Ziel einer vereinheitlichen Wertermittlung unter Zugrundelegung der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitzuteilenden Daten erreicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz selbst wird zwar nicht angetastet.
Der Gesetzgeber versucht insoweit- seit er vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen wurde - eine Besteuerung von Grundbesitz zum tatsächlichen Verkehrswert zu gewährleisten. Das Bewertungsgesetz gibt diesbezüglich vereinfachte Wertermittlungsverfahren für bestimmte Immobilienkategorien vor.
Die steuerliche Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken erfolgt im Wege verschiedener Bewertungsverfahren, wie Vergleichs-, Ertrags und Sachwertverfahren).
Vergleichswert | Ertragswert | Sachwert |
Eigentumswohnung Ein-/Zweifam.haus | Mietwohngrundstücke | Eigentumswohnung, Ein-/Zweifam.haus, wenn Vergleichswert nicht zu ermitteln ist |
Vorgesehen sind nun Änderungen für die Anwendung beim Ertragswert- und beim Sachwertverfahren, die insgesamt zu höheren Werten führen werden.
Beim Ertragsverfahren sind konkret Änderungen bei der Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und der Höhe des Liegenschaftszinssatzes vorgesehen.
Die Ermittlung eines Gebäudewerts im Sachwertverfahren wird aufwendiger, weil zusätzliche Faktoren wie ein sog. Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfaktor zu berücksichtigen sein werden. Daneben werden auch die Wertzahlen sowie die Gesamtnutzungsdauer erhöht.
Durch die Gesetzesänderungen ist davon auszugehen, dass sich die Grundstückswerte, die der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugrunde zu legen sind, erhöhen. Dadurch werden Immobilienschenkungen und der Erwerb von Todes wegen (als Erbschaft oder Vermächtnis) dann teurer, wenn keine sachliche Steuerbefreiung (wie Familienwohnheim) möglich ist oder persönliche Steuerfreibeträge nicht mehr ausgeschöpft werden können.
Am Ende bleibt -wie bisher auch- dem Finanzamt einen niederen Wert dazulegen und unabhängig von den pauschalen Bewertungsmethoden mit Hilfe eines eigenen Wertgutachtens darzulegen und durchzusetzen.
In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über eine Gewinnverteilung und auch keine sog. Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG), wonach alljährlich ein Mehrheitsbeschluss die Gewinnverteilung regeln soll, sind Gewinne regelmäßig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen. Hiervon abweichende „satzungsdurchbrechende“ Gesellschafterbeschlüsse mit Dauerwirkung (ohne formwirksame Satzungsänderung) sind nichtig. Lediglich „punktuelle“ Beschlüsse, deren Wirkung sich in einem Einzelakt erschöpfen, sind davon zu unterscheiden. Diese sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, aber bei einem einstimmigen Beschluss aller Gesellschafer (mit Verzicht auf eine Anfechtungsberechtigung) zivilrechtlich wirksam und bindend.
Die Finanzverwaltung anerkennt sog. inkongruente (ungleiche) Gewinnverteilungen bislang nur an, wenn diese entweder in einer Satzung geregelt oder in Ausführung einer Öffnungsklausel zivilrechtlich wirksam vorgenommen werden. Ungeklärt war die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungsbeschlüssen ohne Satzungsregelung und ohne Öffnungsklausel.
Der Bundesfinanzhof differenziert nun in seinem Urteil vom 28.09.2022 und unterscheidet zwischen Beschlüssen mit Dauerwirkung und punktuellen Beschlüssen mit Satzungsdurchbrechung:
- satzungsdruchbrechende Beschlüsse mit Dauerwirkung sind nur wirksam, wenn sie notariell beukundet und im Handelsregister eingetragen wurden.
- punktuelle, satzungsdurchbrechende Beschlüsse sind wirksam, wenn sie nicht anfechtbar sind.
Zu Letzterem Punkt gehören auch die sog. Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse. Daher ist es künftig möglich, dass mittels eines Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses der Gewinn einer GmbH an Gesellschafter -abweichend vom Beteiligungsverhältnis- verteilt werden kann.
Bereits mit Urteil vom 28.09.2021 hatte der Bundesfinanzhof eine gespaltene und zeitlich inkongruente Gewinnverteilung grundsätzlich anerkannt. In diesem Urteilsfall hatte eine GmbH mit entsprechender Öffnungsklausel einen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und einem Gesellschafter den Gewinnanteil ausbezahlt und einem anderen Gesellschafter den Gewinnanteil in ein gesellschafterbezogenes Gewinnrücklagekonto eingestellt, dessen spätere Ausschüttung wiederum von einem Beschluss abhing. Der BFH kam zu den Schluss, dass der in ein Gewinnrücklagekonto eingestellte Gewinnanteil (auch eines beherrschenden Gesellschafters, weil er noch nicht darüber verfügen kann) erst mit dessen Ausschüttung zu versteuern ist.
Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist in der Praxis dennoch zumindest die Aufnahme einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Satzung ebenso wie eine Dokumentation der wirtschaftlichen (außersteuerlichen) Motive zu empfehlen.
Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entscheidungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für eventuelle Anpassungen zu nutzen.
Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert. Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als „Gesamthandvermögen“ bezeichnet wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft. Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.
Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG) beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte. Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.
Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame Abstimmung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit der Eintragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich Berechtigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.
Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder abbedungen sind.
Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog. Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig Gesellschafterbeschlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen Nichtigkeitsgrund.
Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe (Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann berufsrechtlich zulässig ist.
Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene Gesellschaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.