Hatte nicht erst das Bundesfinanzministerium am 29.10.2021 die Möglichkeit geschaffen, für nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommener „kleiner“ Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/ kWp und vergleichbarer Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen in allen offenen Veranla­gungen und den Folgejahren als eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei ohne Gewinn­erzielungs­absicht anzusehen, da kommt schon die nächste Änderung ab 2023.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen eine echte steuerliche Vereinfachung und eine Entlastung von bürokratischen Pflichten bewirken und so den weiteren Ausbau er­neuerbarer Energien beschleunigen. bzw. die Installation und den Betrieb einer Photo­voltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden be­hindern.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzeugt Strom, der zumindest teilweile in das öffent­liche Netz eingespeist/ verkauft wird – damit werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbe­betrieb erzielt, die der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn damit auch eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, unterliegen die Umsätze auch der Umsatz­steuer, wenn nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird.

Ab 2023 soll diese Besteuerung nunmehr komplett (bei der Einkommen- und der Umsatz­steuer) entfallen, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.

Im Jahressteuergesetz sind hierfür in § 3 EStG Regelungen eingefügt, die mit Wirkung zum 01.01.2023 derartige Einkünfte generell als einkommensteuerfrei bezeichnet. Damit entfällt die eingangs beschriebene Liebhaberei auf Antrag. Für alle Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 bereits in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungs­grundsätze noch für alle Jahre bis Ende 2022 fort. Erst ab dem 01.01.2023 fallen auch diese Anlagen aus der Einkommensteuer „heraus“, was für laufende hohe Einspeisevergütungen ein Vorteil ist. Neuanschaffungen, die zu Verlusten führen, sind noch ins Jahr 2022 vorzu­ziehen.

Die Neuregelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 30 kW (peak) an/ auf Einfamilienhäusern (incl. Dächer von Garagen/ Carports/ Neben­gebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (wie Gewerbeimmobilien/ Garagenhof. Der Bundesrat plädiert auch für die Einbeziehung von Mischgebäuden, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Beim Betrieb von mehreren Anlagen gilt die max. Ge­samtleistung von 100 kW (peak). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Gewerbe­einheiten) mit überwiegender Wohnnutzung gilt die Größe von 15 kW (peak).Dies alles gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Bei der Umsatzsteuer wird ab dem 01.01.2023 ein neuer Umsatzsteuersatz mit 0% (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt, für die Lieferung/ Einfuhr/ innergemeinschaftlicher Erwerb/ Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich eines Stromspeichers) sowie von Solarmodulen sowie für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlicher Komponenten, wie Batteriespeicher/ Wechselrichter. Damit wird sowohl die Lieferung des Materials wie auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder das Ausstellen der Rechnung kommt es nicht an.

Die Neuregelungen gelten für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwoh­nungen und Wohnungen, wie auch auf und an öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Diese Voraussetzungen gelten (als gesetzliche Fiktion) generell als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommenen Anlagen gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, bleibt hieran auch 2023 gebunden. Eine möglichst frühe Rückkehr (nach der Bindung von 5 Jahren) zum Status eines Kleinunternehmers ist hier ratsam.

Das Transparenzregister wurde bereits im Juni 2017 eingeführt und wird in elektronischer Form geführt. Es wurde mit dem Ziel begründet, einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten.

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist die Stellung eines Anteilsinhabers als „wirtschaftlich Berechtigtem“. Hierunter fällt jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person/ Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht bzw. auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.


Ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) bzw. einer Vereinigung ist, wer

Gibt es keine solche natürlichen Personen, sind die Mitglieder der Geschäftsführung als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen.

Bis Ende Juli 2021 galt die Mitteilungspflicht als erfüllt (Mitteilungsfiktion), wenn sich sämtliche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergaben.

Ab dem 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zum sog. Vollregister „aufgewertet“ und die bisherige Mitteilungsfiktion abgeschafft. Daraus folgt, dass nunmehr alle deutschen Gesellschaften sowie ausländische Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen ihre wirtschaftlichen Berechtigten grundsätzlich immer an das Transparenzregister mitteilen müssen. Dadurch wurden etwa 1,9 Mio. Rechtseinheiten erstmalig mitteilungspflichtig.

Für Erstmeldungen gelten gem. § 59 Abs. 8 GwG daher folgende Übergangsfristen:

für AG, SE, KGaA bis zum 30.03.2022

für GmbH, Genossenschaften, Partnerschaften bis zum 30.06.2022

für KG und alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022.

Allerdings ist zu beachten, dass die Übergangsfristen enden, sobald sich ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft vor Ablauf der Übergangsfrist ändert. In diesem Fall hat unverzüglich eine Erstmeldung an das Transparenzregister zu erfolgen. Gleiches gilt für Gesellschaften, die nach dem 01.08.2021 errichtet werden.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht eingetragene Vereine sind von den Meldepflichten ausgenommen. Bei eingetragenen Vereinen werden entsprechende Meldungen aus dem Vereinsregister an das Transparenzregister weitergeleitet.

Mitzuteilen sind über die Website -  www.transparenzregsiter.de - folgende Angaben (vgl. § 19 GwG):

Werden Mitteilungspflichten nicht erfüllt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Einsehen dürfen das Transparenzregister Behörden uneingeschränkt, soweit dies zu ihren Aufgaben gehört, die Verpflichteten nur fallbezogen und die Öffentlichkeit nur eingeschränkt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Meldung zum Transparenzregister.