Immer öfter entscheiden sich Kinder nach einem Studienjahr oder einem Praktikum im Ausland, sich dort dauerhaft niederzulassen. Welche Folgen dies für künftige geplante Vermögensverschiebungen -ob als Schenkung oder Erbe- haben kann, kann nicht früh genug durchdacht werden.

Zwar endet mit dem Wegzug die sog. Inländereigenschaft und damit die unbeschränkte Steuerpflicht, es sollten jedoch für Schenkungs- und Erbfälle noch weitere Steuerpflichten im Auge behalten werden:

Mit dem Jahressteuergesetz sind Änderungen des Bewertungsgesetzes geplant, die zu höheren Immobilienwerten führen, weil die aktuellen Bewertungsvorschriften an diejenigen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.07.2021) angepasst werden. Damit soll das Ziel einer vereinheitlichen Wertermittlung unter Zugrundelegung der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitzuteilenden Daten erreicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grund­stückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wert­ermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modell­konfor­mität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkung­steuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Das Erbschaft­steuer- und Schenkungsteuergesetz selbst wird zwar nicht angetastet.

Der Gesetzgeber versucht insoweit- seit er vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen wurde - eine Besteuerung von Grundbesitz zum tatsächlichen Verkehrswert zu gewähr­leisten. Das Bewertungsgesetz gibt diesbezüglich vereinfachte Wertermittlungsverfahren für bestimmte Immobilienkategorien vor.

Die steuerliche Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken erfolgt im Wege verschiedener Bewertungsverfahren, wie Vergleichs-, Ertrags und Sachwert­verfahren).

VergleichswertErtragswertSachwert
Eigentumswohnung Ein-/Zweifam.hausMietwohngrundstückeEigentumswohnung, Ein-/Zweifam.haus, wenn Vergleichs­wert nicht zu ermitteln ist
   

Vorgesehen sind nun Änderungen für die Anwendung beim Ertragswert- und beim Sachwert­verfahren, die insgesamt zu höheren Werten führen werden.

Beim Ertragsverfahren sind konkret Änderungen bei der Ermittlung der Bewirtschaftungs­kosten und der Höhe des Liegenschaftszinssatzes vorgesehen.

Die Ermittlung eines Gebäudewerts im Sachwertverfahren wird aufwendiger, weil zusätzliche Faktoren wie ein sog. Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfaktor zu berücksichtigen sein werden. Daneben werden auch die Wertzahlen sowie die Gesamtnutzungsdauer erhöht.

Durch die Gesetzesänderungen ist davon auszugehen, dass sich die Grundstückswerte, die der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugrunde zu legen sind, erhöhen. Dadurch werden Immobilienschenkungen und der Erwerb von Todes wegen (als Erbschaft oder Vermächtnis) dann teurer, wenn keine sachliche Steuerbefreiung (wie Familienwohnheim) möglich ist oder persönliche Steuerfreibeträge nicht mehr ausgeschöpft werden können.

Am Ende bleibt -wie bisher auch- dem Finanzamt einen niederen Wert dazulegen und unabhängig von den pauschalen Bewertungsmethoden mit Hilfe eines eigenen Wertgutachtens darzulegen und durchzusetzen.