In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen.

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über eine Gewinnverteilung und auch keine sog. Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG), wonach alljährlich ein Mehrheits­beschluss die Gewinnverteilung regeln soll, sind Gewinne regelmäßig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen. Hiervon abweichende „satzungsdurchbrechende“ Gesell­schaf­terbeschlüsse mit Dauer­wirkung (ohne formwirksame Satzungsänderung) sind nichtig. Lediglich „punk­tuelle“ Beschlüsse, deren Wirkung sich in einem Einzelakt erschöpfen, sind davon zu unter­scheiden. Diese sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, aber bei einem ein­stimmi­gen Beschluss aller Gesellschafer (mit Verzicht auf eine Anfech­tungsberechtigung) zivilrechtlich wirksam und bindend.

Die Finanzverwaltung anerkennt sog. inkongruente (ungleiche) Gewinnverteilungen bislang nur an, wenn diese entweder in einer Satzung geregelt oder in Ausführung einer Öffnungs­klausel zivilrechtlich wirksam vorgenommen werden. Ungeklärt war die steuerliche Aner­kennung inkongruenter Gewinnausschüttungsbeschlüssen ohne Satzungsregelung und ohne Öffnungsklausel.

Der Bundesfinanzhof differenziert nun in seinem Urteil vom 28.09.2022 und unterscheidet zwischen Beschlüssen mit Dauerwirkung und punktuellen Beschlüssen mit Satzungsdurch­brechung:

Zu Letzterem Punkt gehören auch die sog. Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse. Daher ist es künftig möglich, dass mittels eines Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses der Gewinn einer GmbH an Gesellschafter -abweichend vom Beteiligungsverhältnis- verteilt werden kann.

Bereits mit Urteil vom 28.09.2021 hatte der Bundesfinanzhof eine gespaltene und zeitlich inkongruente Gewinnverteilung grundsätzlich anerkannt. In diesem Urteilsfall hatte eine GmbH mit entsprechender Öffnungsklausel einen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und einem Gesellschafter den Gewinnanteil ausbezahlt und einem anderen Gesellschafter den Gewinnanteil in ein gesellschafterbezogenes Gewinnrücklagekonto eingestellt, dessen spätere Ausschüttung wiederum von einem Beschluss abhing. Der BFH kam zu den Schluss, dass der in ein Gewinnrücklagekonto eingestellte Gewinnanteil (auch eines beherrschenden Gesellschafters, weil er noch nicht darüber verfügen kann) erst mit dessen Ausschüttung zu versteuern ist.

Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist in der Praxis dennoch zumindest die Aufnahme einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Satzung ebenso wie eine Dokumentation der wirtschaftlichen (außersteuerlichen) Motive zu empfehlen.

Zum 01.01.2023 traten umfangreiche Änderungen des Betreuungsrechts in Kraft.

In diesem Zuge wurde auch ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten/ Lebens­partner für Notfallsitutionen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) eingeführt. Dies war erforderlich, um Raum für dringende Maßnahmen zu schaffen und die Ehegatten keine Vorsorgevollmacht erteilt haben.

Nach deutschem Recht hat der Ehegatte/ Lebenspartner kein grundsätzliche gesetzliches Vertretungsrecht. Auch, wenn das viele meinen.

Um im Falle des Nichtvorliegens einer Vorsorgevollmacht in Notfallsituationen eine „praxis­gerechte“ Handlungsmöglichkeit zu haben, wurde nun ein Notvertretungsrecht für Gesund­heitsangelegenheiten für Ehegatte/ Lebenspartner in Situationen geschaffen, wenn einer bewusstlos ist oder infolge einer Krankheit seine Angelegen­heiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann.

Die Voraussetzungen des gegenseitigen Notvertretungsrechts im Bereich der Gesundheits­vorsorge besteht maximal für 6 Monate und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Beginn des maßgeblichen Zeitraums wird von einem Arzt festgestellt. Von da ab ist er dann von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatte/ Lebenspartner des Patienten entbunden.

Sollte ein Ehegatte/ Lebenspartner dies nicht wollen, muss er zuvor ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wie etwa im Falle des dauernd Getrenntlebens, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.

Da sich das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, können andere Rechtsgeschäfte wie Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bank­geschäfte nicht erledigt werden.

Daneben ist auch darauf zu achten, dass das Notvertretungsrecht nur maximal für 6 Monate besteht. Sollte der Ehegatte/ Lebenspartner nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegen, muss ein Betreuer bestellt werden.

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge daher nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen und die zeitliche Befristung sollten auch Ehe­gatte/ Lebens­partner sich gegenseitig über eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung absichern und hiervon auch den Hausarzt in Kenntnis setzen.

Eine notarielle Beurkundung ist hierfür grundsätzlich kein Formerfordernis. Eine Vorsorge­vollmacht ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn mittels Vollmacht auch formgebundene Rechtsgeschäfte, wie Grundstückskäufe und -verkäufe oder Belastungen sowie GmbH-Anteilskäufe und -verkäufe durch den Bevollmächtigten durchgeführt werden sollen. In den meisten Fällen reicht daher eine privatschriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht aus. Für eine notarielle Form spricht dann nur eine mögliche größere „Beweiskraft“, ist aber keine Voraussetzung für eine rechtliche Wirksamkeit.