Fahrräder/Pedelecs und E-Bikes erfreuen sich großer Beliebtheit – gerade im Frühling. Da deren Anschaffungen ihren Preis haben, sind Gestaltungen gefragt, die eine Finanzierung abfedern.

Die Frage stellt sich daher, ob der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen kann.

Damit die Nutzungsüberlassung auch zu privater Nutzung kein sog. geldwerter Vorteil darstellt, der lohnzuversteuern ist, muss die Gewährung zusätzlich zum bisherigen Gehalt oder als Gehaltsumwandlung zugesagt werden.

Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad entweder kaufen oder meist auf 3 Jahre leasen.

mit anschließender Kaufoption, die dann auch der Arbeitnehmer ausüben kann,

Um die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auch Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen, die mittels ausländischer digitaler Plattformen erzielt werden, wurde die EU-Amtshilferichtlinie um entsprechende Mitteilungspflichten der Plattform­betreiber und einen diesbezüglichen Informationsaustausch der Finanzbehörden ergänzt.

Ab 2023 sind nun digitale Plattformbetreiber – wie Amazon, EBay, airbnb, uber – verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Voraussetzung ist, dass ein Rechtsgeschäft über eine Plattform zustande kommt. Das Plattformen-Steuertransparenz­gesetz (PStTG) stellt die Tätigkeiten in einem Katalog zusammen, die unter die Meldepflicht fallen.

Dies sind:

Gemeldet werden Daten vom Plattformbetreiber an das BZSt einmal im Jahr bis Ende Januar des Folgejahrs, also erstmalig bis 31.01.2024.

Betroffen sind u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum/ Handelsregister­nummer, Steuer-Identifi­kationsnummer, USt Identifikationsnummer, Bankverbindung, Vergü­tungen, Gebühren und die Anzahl von Transaktionen. Wer weniger als 30 Verkäufe pro Jahr und weniger als 2.000 € Einnahmen pro Plattform erzielt, unterfällt nicht der Meldepflicht. Das BZSt leitet diese Daten an die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter weiter, die dann ihrerseits prüfen, ob steuerlich relevante Einkünfte erzielt wurden.

Steuerlich relevant ist der Handel ab 300 Auktionen im Jahr. Hierbei ist für die Umsatzsteuer­pflicht zu trennen, ob dadurch die Grenze (Jahresumsätze des Vorjahres mehr als 22.000 € und des zu betrachtenden Jahres von mehr als 50.000 €) überschritten ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, da eine bloße Einnahmeerzielungsabsicht genügt. Daneben zählen Umsätze im Rahmen der bloßen privaten Vermögensverwaltung nicht zu gewerblichen Einkünften. Wer private Ver­äuße­rungs­geschäfte (Bsp. gebrauchte Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) tätigt, unterfällt regelmäßig nicht der Meldepflicht.

Privatverkäufer sollten rein vorsorglich alle Verkäufe dokumentieren, um bei möglichen Nachfragen durch die Finanzverwaltung ihre Verkäufe belegen zu können.

Das sog. Familienheim wird von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragungen an Ehegatten sowohl im Schenkungs- wie auch im Erbfall befreit, bei Übertragungen an Kinder gilt dies nur für den Erbfall und zwar nur für den Umfang von 200qm.

Da es beim Übergang auf Kinder oftmals zu umfangreichen Renovierungen kommt bevor die eigentliche Selbstnutzung beginnt, be­schäftigt es die Gerichte, die Voraussetzungen weiter zu konkretisieren, die das Erfordernis einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllen, sowie die Voraus­setzungen, die eine fortdauernde Nutzung auf der Grundlage einer Eigentümerstellung über 10 Jahre ab dem Stichtag des Erwerbs erfüllen.

Der Bundesfinanzhof (BHF) hatte hierzu unlängst in 2 Verfahren, Gelegenheit zu einer weiteren Konkretisierung genutzt:

Grundsätzlich wird einer unverzüglichen Selbstnutzung eine „Überlegungsfrist“ von 6 Monaten zugestanden. Jedenfalls dürfen keine nachvollziehbaren Gründe gegeben sein, eine Selbstnutzung zu verschieben. Wenn aber nun sowohl Entrümpelung wie auch um­fassende Renovierungen dazu führen, dass ein Einzug des Kindes/ Erben erst nach 1,5 Jahren erfolgt, hat dies der BFH dann akzeptiert, wenn das Kind/ Erbe den Baufortschritt angemessen fördere. Es wird hierbei kein unverhältnismäßiger Aufwand gefordert, den Baufortschritt zu beschleunigen, es genügt das Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen. Sofern das Kind/ Erbe Handwerker unverzüglich beauftragt, diese aber zeitlich nicht früher tätig werden können, können der­artige Verzögerungen nicht dem Kind/ Erben angelastet werden. Auch eigene gesundheit­liche Hinderungsgründe des Kindes/ Erben können Verzögerungen „rechtfertigen“. Damit Handwerkermangel, Lieferengpässe oder stockende Baufortschritte und ein daraus resul­tierender späterer Einzug die „Anerkennung“ der Steuerbefreiung nicht gefährden, ist das Führen eines Bautagebuchs zu empfehlen. Diese eigene Beweisvorsorge kann nach einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme bei den Architekten und Handwerkern für das Vorliegen einer „unverzüglichen Selbstnutzung“ hilfreich sein.

Sollte die Selbstnutzung vor Ablauf von 10 Jahren entfallen, entfällt damit die komplette Steuerbefreiung rückwirkend. Der Erbschaftssteuerbescheid wird dann auf den Todesstich­tag geändert. Dies gilt nicht, wenn die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aus zwingenden Gründen aufge­geben wird. Nach Auffassung des BFH liegt ein „zwingender Grund“ nicht nur dann vor, denn die Selbstnutzung unmöglich wird, weil das Kind/ Erbe etwa selbst während des 10 Jahres­zeitraums verstorben ist, sondern auch wenn die Selbstnutzung unzumutbar wird. Die Selbst­nutzung darf nicht aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen abgebrochen werden, wie dies etwa bei einer unwirtschaftlichen Sanierung der Fall wäre, sondern wenn das Kind/ Erbe aus eigenen gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familien­heims so erheb­licher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden könnte. Auch insofern kommt es für die „Verteidigung“ der Steuerbe­freiung auf eine gute Beweisvorsorge (u.a. Atteste, Fotos von baulichen Gegebenheiten) an, in der die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Probleme bei der selbständigen Haus­halts­führung dokumentiert werden sollten.

Die steuerliche Außenprüfung befindet sich weiterhin im Wandel. Neben neuen Prüfungs­methoden insbesondere zur (Massen-) Datenanalyse, der Kassen-Nachschau, der Einfüh­rung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungs­systeme mit Kassierfunktion, sind nur erste Schritte für die Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen normiert worden.

Dies betrifft zum einen für nicht kooperative Steuerpflichtige erweitere Mitwirkungspflichten, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch zeitnähere Be­kanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Be­nen­nung von Prüfungsschwerpunkten und Führen von Zwischengesprächen.

Wer einem allgemeinen Mitwirkungsverlangen (Auskünfte, steuerrelevante Daten, Daten­zugriff, Raum für die BP, Betriebsbesichtigung) nicht nachkommt, an den kann ab 2025 nach 6 Monaten ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen gerichtet werden, welches im Falle einer Nichterfüllung mit Verlängerung von Verjährungsfristen und einem Mitverzöge­rungs­geld (EUR 75 pro Verzögerungstag max. 150 Tage) sowie in Widerholungsfällen mit einem Zuschlag zum Mitverzögerungsgeld sanktioniert wird.

Mitwirkungen betreffen insbesondere die Vorlage steuerrelevanter Daten. Diese können mit der Prüfungsanordnung künftig innerhalb einer angemessenen (kurzen) Frist verlangt werden. Sind entsprechende Daten mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind diese (seit 2002) in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanz­behörde zu übertragen. Zu den steuerrelevanten Daten gehören neben den reinen Finanz­buchhaltungsdaten auch alle steuerrelevanten Vorsysteme wie u.a. Kassen, Anlagebuch­haltung, Lohn, Warenwirt­schaft, Zeiter­fassungen, Taxameter, Faktura, Zahlungsverkehr. Daher sind auch die entsprechenden elektronischen Daten so zu erfassen und zu speichern, dass diese auch später noch bei Anforderung in einem maschi­nell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Wenn der Finanzverwal­tung bspw. elektronische Kassen­daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen § 41 EStG, § 146a AO iVm Kassen­sicherungsVO zur Verfügung gestellt werden, gilt künftig die Vermutung der sach­lichen Richtigkeit der ordnungsgemäßen Buchführung nicht mehr, vgl. § 158 Abs. 2 AO. Daneben ist dem Prüfer auch eine Verfahrensdokumentation für jedes DV-System vorzu­legen, aus der Inhalt, Auf­bau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Wurden die mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden nun Prüfungsschwerpunkte vom Betriebsprüfer vor Beginn mitgeteilt, vgl. § 197 Abs. 4 AO.

Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie über die notwendigen Systeme und Prozesse verfügen, um den Anforderungen der Betriebsprüfung gerecht zu werden.

Wer wann mit einer Betriebsprüfung zu rechnen hat, ergibt sich im Wesentlichen aus der Eingruppierung in bestimmte Größenklassen oder bei Vorliegen von Auffälligkeiten. Die Eingruppierung mit Anhebung der Größenmerkmale (Umsatz/ Gewinn) wird alle 3 Jahre - jetzt wieder zum 01.01.2024 – aktualisiert.

Wir begleiten Sie sicher durch Ihre Betriebsprüfung.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 geurteilt hat, dass die Ausgestaltung der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 verfassungskonform ist und es bisher zu keiner doppelten Besteuerung kam. Um dies auch künftig abzusichern, wird im Wachstumschancengesetz nunmehr die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rente von bis 2022 von 1% ab 2023 um 0,5% verlangsamt. Das gilt zumindest für alle Rentner, die im laufenden Jahr in Rente gehen. Ob und welche Anpassungen auch für „Bestandsrentner“ geplant sind, ist derzeit noch offen.

Späterer Rentenbezug

Da der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften groß ist,  überlegt es sich daher der eine oder andere, über den Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiterzuarbeiten. Damit wird der Bezug einer Alters­rente nach hinten verschoben – und die späteren monatlichen Rentenbezüge damit erhöht. Dies gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch aus einem berufsständischen Versor­gungswerk.

Da Renten generell nicht voll, sondern lediglich in Höhe eines Besteuerungsanteils der Steuer unter­liegen, ist (kann) ein Hinausschieben des Rentenbezugs auch steuerlich relevant (sein). Der geltende Besteuerungsanteil wird einmalig zu Beginn des Renten­bezugs ermittelt und gilt fortan unverändert. Hierbei wird das Jahr des tatsächlichen Renten­beginns zugrunde gelegt. Eine Tabelle gibt für die Auf­teilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil einer Jahresrente jeweils Prozentanteile vor. Für die Renteneintrittsjahre 2023 bis 2025 folgt hieraus:

Aktuelle RechtslageSteuerpflichtiger AnteilSteuerfreier Anteil Planung nach Wachstums-chanchengesetz
202383%17% 82,5%
202484%16% 83,0%
202585%15% 83,5%

Bis 2040 = 100%                                                              bis 2058 = 100%

Zu Beginn der Renten werden die Anteile festgelegt und der steuerfreie Rentenbezug betragsmäßig fixiert. Werden im Laufe der Zeit die Rentenhöhen angepasst (Bsp. durch jährliche Rentenerhö­hungen), führt dies nach aktueller Rechtslage nicht zu einer Neube­rechnungen des steuerfreien Rentenbetrages. Dies soll jedoch möglicherweise mit dem Wachstumschancengesetz geändert werden.

Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/22) für die Besteuerung von „hinaus­geschobenen Renten“ bestätigt hat, dass die höheren Renten trotzdem mit dem Aufteilungs­verhältnis des tatsächlichen und nicht des nach dem gesetzlichen Rentenalter geltenden Jahr heranzuziehen sind, hat der betroffene (Freiberufler) Steuerpflichtige Verfas­sungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 212/22) erhoben. Aus diesem Grunde sollte gegen Ein­kommensteuerbescheide mit ähnlichen Vorgängen Einspruch erhoben und im Wege des Ruhens des Verfahrens die Entscheidung abgewartet werden.

Rentenzahlung ins Ausland

Entscheiden sich Rentner nach Eintritt in den Ruhestand den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen und behalten im Inland keine jederzeit benutzbare (unvermietete) Wohnung zurück, sind sie im Inland in der Regel nur noch beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall bleiben die Rentenbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Ob der zugezogene Staat fortan die Renten im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht auch besteuern darf, hängt von der Existenz von Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Wir beraten Sie bei Fragen Ihrer Rentenbesteuerung.

Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundeskabinett am 30.08.2023 beschlossen – hiernach erfolgen nun in den nächsten Wochen die Lesungen im Bundestag. Inhaltlich befasst sich das Gesetz mit Maßnahmen zur Abmilderung aktueller ökonomischer Bela­stungen sowie mit der Erhöhung von Wachstumschancen und Gegenfinanzierungsmaß­nahmen. Vor diesem Hintergrund stehen neben der Förderung von Klimaschutz-Investitionen auch kurzfristige Änderungen des Steuerrechts an.

Wesentliche geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht betreffen die folgenden Abschreibungs­möglich­keiten:

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Immobilien

Diese Regelungen sind im veröffentlichten Regierungsentwurf des Wachstumschancenge­setzes (Stand 29.08.2023, 13.49h) enthalten. Inhaltliche Änderungen sind in Laufe der weiteren Beratungen des Gesetzes noch möglich.