Fahrräder/Pedelecs und E-Bikes erfreuen sich großer Beliebtheit – gerade im Frühling. Da deren Anschaffungen ihren Preis haben, sind Gestaltungen gefragt, die eine Finanzierung abfedern.
Die Frage stellt sich daher, ob der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen kann.
Damit die Nutzungsüberlassung auch zu privater Nutzung kein sog. geldwerter Vorteil darstellt, der lohnzuversteuern ist, muss die Gewährung zusätzlich zum bisherigen Gehalt oder als Gehaltsumwandlung zugesagt werden.
Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad entweder kaufen oder meist auf 3 Jahre leasen.
mit anschließender Kaufoption, die dann auch der Arbeitnehmer ausüben kann,
Um die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auch Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen, die mittels ausländischer digitaler Plattformen erzielt werden, wurde die EU-Amtshilferichtlinie um entsprechende Mitteilungspflichten der Plattformbetreiber und einen diesbezüglichen Informationsaustausch der Finanzbehörden ergänzt.
Ab 2023 sind nun digitale Plattformbetreiber – wie Amazon, EBay, airbnb, uber – verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Voraussetzung ist, dass ein Rechtsgeschäft über eine Plattform zustande kommt. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) stellt die Tätigkeiten in einem Katalog zusammen, die unter die Meldepflicht fallen.
Dies sind:
- Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen
- wie airbnb, hrs.de
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen
- wie mobile Massagen und Erotikdienstleistungen, Beratungs- und Vermittlungsleistungen wie bspw. face-to-face-live-coaching, uber, freenow, BlaBlaCar, Lieferando
- Verkauf von Waren
- wie Ebay, hood.de, shpock.com – sofern körperliche Gegenstände (auch Gutscheine, Lose, Eintrittskarten u.a.) direkt gekauft werden.
- Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln
- wie charsharing oder mobility sharing über drivy.de, get around.de
Gemeldet werden Daten vom Plattformbetreiber an das BZSt einmal im Jahr bis Ende Januar des Folgejahrs, also erstmalig bis 31.01.2024.
Betroffen sind u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum/ Handelsregisternummer, Steuer-Identifikationsnummer, USt Identifikationsnummer, Bankverbindung, Vergütungen, Gebühren und die Anzahl von Transaktionen. Wer weniger als 30 Verkäufe pro Jahr und weniger als 2.000 € Einnahmen pro Plattform erzielt, unterfällt nicht der Meldepflicht. Das BZSt leitet diese Daten an die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter weiter, die dann ihrerseits prüfen, ob steuerlich relevante Einkünfte erzielt wurden.
Steuerlich relevant ist der Handel ab 300 Auktionen im Jahr. Hierbei ist für die Umsatzsteuerpflicht zu trennen, ob dadurch die Grenze (Jahresumsätze des Vorjahres mehr als 22.000 € und des zu betrachtenden Jahres von mehr als 50.000 €) überschritten ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, da eine bloße Einnahmeerzielungsabsicht genügt. Daneben zählen Umsätze im Rahmen der bloßen privaten Vermögensverwaltung nicht zu gewerblichen Einkünften. Wer private Veräußerungsgeschäfte (Bsp. gebrauchte Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) tätigt, unterfällt regelmäßig nicht der Meldepflicht.
Privatverkäufer sollten rein vorsorglich alle Verkäufe dokumentieren, um bei möglichen Nachfragen durch die Finanzverwaltung ihre Verkäufe belegen zu können.
Das sog. Familienheim wird von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragungen an Ehegatten sowohl im Schenkungs- wie auch im Erbfall befreit, bei Übertragungen an Kinder gilt dies nur für den Erbfall und zwar nur für den Umfang von 200qm.
Da es beim Übergang auf Kinder oftmals zu umfangreichen Renovierungen kommt bevor die eigentliche Selbstnutzung beginnt, beschäftigt es die Gerichte, die Voraussetzungen weiter zu konkretisieren, die das Erfordernis einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllen, sowie die Voraussetzungen, die eine fortdauernde Nutzung auf der Grundlage einer Eigentümerstellung über 10 Jahre ab dem Stichtag des Erwerbs erfüllen.
Der Bundesfinanzhof (BHF) hatte hierzu unlängst in 2 Verfahren, Gelegenheit zu einer weiteren Konkretisierung genutzt:
Grundsätzlich wird einer unverzüglichen Selbstnutzung eine „Überlegungsfrist“ von 6 Monaten zugestanden. Jedenfalls dürfen keine nachvollziehbaren Gründe gegeben sein, eine Selbstnutzung zu verschieben. Wenn aber nun sowohl Entrümpelung wie auch umfassende Renovierungen dazu führen, dass ein Einzug des Kindes/ Erben erst nach 1,5 Jahren erfolgt, hat dies der BFH dann akzeptiert, wenn das Kind/ Erbe den Baufortschritt angemessen fördere. Es wird hierbei kein unverhältnismäßiger Aufwand gefordert, den Baufortschritt zu beschleunigen, es genügt das Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen. Sofern das Kind/ Erbe Handwerker unverzüglich beauftragt, diese aber zeitlich nicht früher tätig werden können, können derartige Verzögerungen nicht dem Kind/ Erben angelastet werden. Auch eigene gesundheitliche Hinderungsgründe des Kindes/ Erben können Verzögerungen „rechtfertigen“. Damit Handwerkermangel, Lieferengpässe oder stockende Baufortschritte und ein daraus resultierender späterer Einzug die „Anerkennung“ der Steuerbefreiung nicht gefährden, ist das Führen eines Bautagebuchs zu empfehlen. Diese eigene Beweisvorsorge kann nach einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme bei den Architekten und Handwerkern für das Vorliegen einer „unverzüglichen Selbstnutzung“ hilfreich sein.
Sollte die Selbstnutzung vor Ablauf von 10 Jahren entfallen, entfällt damit die komplette Steuerbefreiung rückwirkend. Der Erbschaftssteuerbescheid wird dann auf den Todesstichtag geändert. Dies gilt nicht, wenn die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aus zwingenden Gründen aufgegeben wird. Nach Auffassung des BFH liegt ein „zwingender Grund“ nicht nur dann vor, denn die Selbstnutzung unmöglich wird, weil das Kind/ Erbe etwa selbst während des 10 Jahreszeitraums verstorben ist, sondern auch wenn die Selbstnutzung unzumutbar wird. Die Selbstnutzung darf nicht aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen abgebrochen werden, wie dies etwa bei einer unwirtschaftlichen Sanierung der Fall wäre, sondern wenn das Kind/ Erbe aus eigenen gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden könnte. Auch insofern kommt es für die „Verteidigung“ der Steuerbefreiung auf eine gute Beweisvorsorge (u.a. Atteste, Fotos von baulichen Gegebenheiten) an, in der die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Probleme bei der selbständigen Haushaltsführung dokumentiert werden sollten.
Die steuerliche Außenprüfung befindet sich weiterhin im Wandel. Neben neuen Prüfungsmethoden insbesondere zur (Massen-) Datenanalyse, der Kassen-Nachschau, der Einführung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassierfunktion, sind nur erste Schritte für die Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen normiert worden.
Dies betrifft zum einen für nicht kooperative Steuerpflichtige erweitere Mitwirkungspflichten, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch zeitnähere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Führen von Zwischengesprächen.
Wer einem allgemeinen Mitwirkungsverlangen (Auskünfte, steuerrelevante Daten, Datenzugriff, Raum für die BP, Betriebsbesichtigung) nicht nachkommt, an den kann ab 2025 nach 6 Monaten ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen gerichtet werden, welches im Falle einer Nichterfüllung mit Verlängerung von Verjährungsfristen und einem Mitverzögerungsgeld (EUR 75 pro Verzögerungstag max. 150 Tage) sowie in Widerholungsfällen mit einem Zuschlag zum Mitverzögerungsgeld sanktioniert wird.
Mitwirkungen betreffen insbesondere die Vorlage steuerrelevanter Daten. Diese können mit der Prüfungsanordnung künftig innerhalb einer angemessenen (kurzen) Frist verlangt werden. Sind entsprechende Daten mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind diese (seit 2002) in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Zu den steuerrelevanten Daten gehören neben den reinen Finanzbuchhaltungsdaten auch alle steuerrelevanten Vorsysteme wie u.a. Kassen, Anlagebuchhaltung, Lohn, Warenwirtschaft, Zeiterfassungen, Taxameter, Faktura, Zahlungsverkehr. Daher sind auch die entsprechenden elektronischen Daten so zu erfassen und zu speichern, dass diese auch später noch bei Anforderung in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Wenn der Finanzverwaltung bspw. elektronische Kassendaten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen § 41 EStG, § 146a AO iVm KassensicherungsVO zur Verfügung gestellt werden, gilt künftig die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der ordnungsgemäßen Buchführung nicht mehr, vgl. § 158 Abs. 2 AO. Daneben ist dem Prüfer auch eine Verfahrensdokumentation für jedes DV-System vorzulegen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
Wurden die mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden nun Prüfungsschwerpunkte vom Betriebsprüfer vor Beginn mitgeteilt, vgl. § 197 Abs. 4 AO.
Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie über die notwendigen Systeme und Prozesse verfügen, um den Anforderungen der Betriebsprüfung gerecht zu werden.
Wer wann mit einer Betriebsprüfung zu rechnen hat, ergibt sich im Wesentlichen aus der Eingruppierung in bestimmte Größenklassen oder bei Vorliegen von Auffälligkeiten. Die Eingruppierung mit Anhebung der Größenmerkmale (Umsatz/ Gewinn) wird alle 3 Jahre - jetzt wieder zum 01.01.2024 – aktualisiert.
Wir begleiten Sie sicher durch Ihre Betriebsprüfung.
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 geurteilt hat, dass die Ausgestaltung der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 verfassungskonform ist und es bisher zu keiner doppelten Besteuerung kam. Um dies auch künftig abzusichern, wird im Wachstumschancengesetz nunmehr die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rente von bis 2022 von 1% ab 2023 um 0,5% verlangsamt. Das gilt zumindest für alle Rentner, die im laufenden Jahr in Rente gehen. Ob und welche Anpassungen auch für „Bestandsrentner“ geplant sind, ist derzeit noch offen.
Späterer Rentenbezug
Da der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften groß ist, überlegt es sich daher der eine oder andere, über den Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiterzuarbeiten. Damit wird der Bezug einer Altersrente nach hinten verschoben – und die späteren monatlichen Rentenbezüge damit erhöht. Dies gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch aus einem berufsständischen Versorgungswerk.
Da Renten generell nicht voll, sondern lediglich in Höhe eines Besteuerungsanteils der Steuer unterliegen, ist (kann) ein Hinausschieben des Rentenbezugs auch steuerlich relevant (sein). Der geltende Besteuerungsanteil wird einmalig zu Beginn des Rentenbezugs ermittelt und gilt fortan unverändert. Hierbei wird das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns zugrunde gelegt. Eine Tabelle gibt für die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil einer Jahresrente jeweils Prozentanteile vor. Für die Renteneintrittsjahre 2023 bis 2025 folgt hieraus:
Aktuelle Rechtslage | Steuerpflichtiger Anteil | Steuerfreier Anteil | Planung nach Wachstums-chanchengesetz | |
2023 | 83% | 17% | 82,5% | |
2024 | 84% | 16% | 83,0% | |
2025 | 85% | 15% | 83,5% |
Bis 2040 = 100% bis 2058 = 100%
Zu Beginn der Renten werden die Anteile festgelegt und der steuerfreie Rentenbezug betragsmäßig fixiert. Werden im Laufe der Zeit die Rentenhöhen angepasst (Bsp. durch jährliche Rentenerhöhungen), führt dies nach aktueller Rechtslage nicht zu einer Neuberechnungen des steuerfreien Rentenbetrages. Dies soll jedoch möglicherweise mit dem Wachstumschancengesetz geändert werden.
Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/22) für die Besteuerung von „hinausgeschobenen Renten“ bestätigt hat, dass die höheren Renten trotzdem mit dem Aufteilungsverhältnis des tatsächlichen und nicht des nach dem gesetzlichen Rentenalter geltenden Jahr heranzuziehen sind, hat der betroffene (Freiberufler) Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 212/22) erhoben. Aus diesem Grunde sollte gegen Einkommensteuerbescheide mit ähnlichen Vorgängen Einspruch erhoben und im Wege des Ruhens des Verfahrens die Entscheidung abgewartet werden.
Rentenzahlung ins Ausland
Entscheiden sich Rentner nach Eintritt in den Ruhestand den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen und behalten im Inland keine jederzeit benutzbare (unvermietete) Wohnung zurück, sind sie im Inland in der Regel nur noch beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall bleiben die Rentenbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Ob der zugezogene Staat fortan die Renten im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht auch besteuern darf, hängt von der Existenz von Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Wir beraten Sie bei Fragen Ihrer Rentenbesteuerung.
Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundeskabinett am 30.08.2023 beschlossen – hiernach erfolgen nun in den nächsten Wochen die Lesungen im Bundestag. Inhaltlich befasst sich das Gesetz mit Maßnahmen zur Abmilderung aktueller ökonomischer Belastungen sowie mit der Erhöhung von Wachstumschancen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund stehen neben der Förderung von Klimaschutz-Investitionen auch kurzfristige Änderungen des Steuerrechts an.
Wesentliche geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht betreffen die folgenden Abschreibungsmöglichkeiten:
Bewegliche Wirtschaftsgüter
- Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, können im Jahr der Anschaffung/ Herstellung/ Einlage voll abgeschrieben werden (d.h. in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden), wenn ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis (netto – ohne USt) die Grenze von EUR 1.000 nicht übersteigt. Die seitherige Grenze beträgt EUR 800.
- Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs/ Herstellungs-/ Einlagepreisen von EUR 250 bis EUR 5.000 können bei Investitionen nach dem 31.12.2023 stattdessen (einheitlich) als sog. GWG-Sammelposten auf 3 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Bisher gilt eine Grenze von bis EUR 1.000.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 bis zum 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, können (zeitlich befristet wieder) degressiv abgeschrieben werden. Die „Altfassung“ war auf Investitionen vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 begrenzt gewesen. Die Afa-Höhe soll wieder max. das 2,5-fache des linearen Afa-Satzes höchstens 25% betragen.
- Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann darüber hinaus eine Sonder-Afa im Jahr der Anschaffung/ Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Höhe von insgesamt 50% (anstatt bisher 20%) der Anschaffungs-/ Herstellungskosten angesetzt werden, wenn die größenmäßigen Mindestanforderungen an den Betrieb erfüllt sind.
Immobilien
- Anstatt der linearen Afa (seit 01.01.2023 - 3%) kann befristet für neue, Wohnzwecken dienende Gebäude, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 angeschafft bzw. begonnen hergestellt werden, eine degressive Afa in Höhe von 6% in Abzug gebracht werden.
Diese Regelungen sind im veröffentlichten Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes (Stand 29.08.2023, 13.49h) enthalten. Inhaltliche Änderungen sind in Laufe der weiteren Beratungen des Gesetzes noch möglich.