Mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen kommt zum 1.1.2025 die digitale Meldepflicht.
Die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit über die ERiC-Schnittstelle
des Programms „Mein ELSTER“ und das ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische
Aufzeichnungssysteme § 146a Abs. 4 AO“ wurde vom BMF mit Schreiben vom 28.6.2024
bekanntgegeben.


Die Meldepflicht ist neben der Einzelaufzeichnungspflicht, die Pflicht, das elektronische
Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine BSI zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen und der Belegausgabepflicht sind
wesentliche Bestandteile zur Bekämpfung von Manipulationen von elektronischen
Aufzeichnungssystemen in Bargeldbranchen.


Die Meldepflicht gilt für Steuerpflichtige, die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger
Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS)
verwenden. Dazu gehören bspw. elektronische/ computergestütze Kassensysteme oder
Registrierkassen; Tablet-/ App-Kassensysteme (softewarebaisierte elektr.
Aufzeichnungssystem); Waagen mit Registrierkassenfunktion, Warenwirtschaftssysteme mit
Kassenfunktion; Hotelsoftware mit Kassenfunktion; Praxissoftware für Ärzte mit integriertem
Kassenmodul; EU-Taxameter; Wegstreckenzähler).


Die Mitteilung bezieht sich stets auf eine Betriebsstätte, so dass in der Mitteilung alle TSE-
Kassen einer Betriebsstätte zu übermitteln sind. Flexibler Verkaufsstand (Bsp.
Weihnachtsmarkt), Mobile Food-Trucks oder Taxi sind keine feste Geschäftseinrichtungen.
Anders dagegen Verkaufsstände auf Wochenmärkten mit festem Standaort, der rechtlich
gesichert ist. Jede Mitteilung muss jeweils alle eAS einer Betriebsstätte enthalten (sog.
Bruttoverfahren). Einem eAS können mehrere Eingabegeräte zugeordnet sein. Meldepflichtig
sind eAS, nicht Erfassungsgeräte.

Für die Meldung können 3 Übertragungswege genutzt werden:

Meldezeitpunkt

Ausschlaggebend ist der blosse Besitz eines eAS. Daraus folgt, dass auch Systeme erfasst werden, die vorgehalten, aber noch nicht benutzt werden. Gemietete, geleaste oder kurzfristig geliehende eAS stehen angeschäften Geräten gleich. Auch geschenkte und noch ungenutzte Geräte müssen gemeldet werden.

Systeme sind dann endgültig außer Betrieb genommen, wenn sie auch nicht mehr im Betrieb
vorgehalten werden, d.h. nicht mehr physisch vorhanden sind.

Zu meldende Daten:

Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten eAS
Weiterhin sind detaillierte Aufzeichnungen über die in einem Unternehmen eingesetzten DV-
Systeme nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in einer
Verfahrensdokumentation zu führen und jeweils zu aktualisieren.

Vielfach werden die Vorteile einer Holding-GmbH Struktur gelobt. Es ist daher gut zu wissen,
was damit gemeint ist und für wen sie geeignet sein kann.


Grundsätzlich setzt eine sog. Holding-Struktur zwei Kapitalgesellschaften, meist GmbHs,
voraus. Eine GmbH „arbeitet“ originär, die andere GmbH „hält“ lediglich die Anteile an der
operativen GmbH. Das Halten und Verwalter der Anteile ist meist Hauptzweck der sog.
Beteiligungs-Holding Gesellschaft. Die Holding-GmbH wird ihrerseits von natürlichen
Personen (allein oder gemeinsam) gehalten.


Eine Holding-Struktur wird meist zur Erzielung von steuerlichen Vorteilen gegründet. Je
nachdem, wie die Gewinne verwendet werden sollen, kann man im Vergleich zu einer
alleinstehenden GmbH mit einer Holding-GmbH Steuern sparen.


Gewinne, die die operativ tätige GmbH an die Holding-GmbH ausschüttet, zu 95% steuerfrei
ist und nur 5% mit ca. 30% Steuerlast (KörperschaftSt 15%, SoliZ darauf mit 5,5% sowie ca.
15% GewerbeSt) belastet wird. Das entspricht einer Besteuerung der
Gewinnausschüttungen mit ca. 1,5 bis 2%. Damit erhält die Holding-GmbH viel Liquidität, die
diese wiederum neu investieren kann. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung einer
operativen GmbH. Von diesem Liquiditätsrückbehalt in der Holding-GmbH „profitieren“
Unternehmungen, die weiter expandieren und investieren möchten – wie etwa Start-ups.
Sobald nämlich die Gewinne an die Gesellschafter der Holding-GmbH weiter ausgeschüttet
werden, erfolgt eine weitere Besteuerung - nunmehr des ganzen Gewinns – mit pauschal
25% Kapitalertragsteuer (ohne Abzug etwaiger Werbungskosten), womit die „Steuervorteile“
wieder beseitigt werden würden. Alternativ kann eine Besteuerung über das sog.
Teileinkünfteverfahren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen auf Antrag
dazu führen, dass nur 60% der Einkünfte besteuert werden und damit zusammenhängede
Werbungkosten abzugsfähig sind. Wenn der Gesellschafter einen persönlichen Steuersatz
von unter 42% hat, können Steuervorteile erhalten bleiben.


Nachteile an dieser „Mehr“-Gesellschaftsstruktur sind die formale Handhabung aller
Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaften mittels Verträge und entsprechender
Durchführung. Auch das Erfordernis von Jahresabschlüssen und Offenlegungen der GmbHs
ist zum einen aufwändig und mit Kosten verbunden.


Eine Holdingstruktur ist daher sinnvoll, wenn erzielte Gewinne reinvestiert werden sollen, der
Fokus bei einer Beteiligung auf einem Exit-Erlös liegt oder die entsprechende Beteiligung
hoch genug ist (mind. 10 %, bestenfalls über 15 %), um auch die steuerlichen Vorteile bei
einer Gewinnausschüttung geltend zu machen. Sobald jedoch klar ist, dass erzielte Gewinne
kurz- oder mittelfristig an Gründer oder Investoren als natürliche Personen ausgeschüttet
werden sollen, sollte die Anwendung einer Holdingstruktur gegebenenfalls noch einmal
überdacht werden.

Zum 01.Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die
durch das Jahressteuergesetz 2024 vom Bundestag am 18.Oktober 2024 verabschiedet
wurde und am 22.November 2024 den Bundesrat passieren soll. Diese Neuregelung erhöht
die Umsatzgrenzen und erweitert die Möglichkeiten für Unternehmen, von der
Umsatzsteuerpflicht befreit zu bleiben.

Grenzüberschreitend tätige im Inland ansässige Kleinunternehmer können die
Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten separat in Anspruch
nehmen, die eine solche Regelung eingeführt haben. Im Drittland ansässige Unternehmen
sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

  1. Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer
    • Als neue inländische Umsatzgrenze (jeweils netto) gilt ab 2025:
      • EUR 25.000 im vorangegangenen Jahr und
      • EUR 100.000 im laufenden Jahr.
    • Wird der inländische Grenzwert unterjährig überschritten, scheidet eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab der Überschreitung aus. Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung.
    • Folgende Angaben sind in einer Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a neu UStDV-E aufzunehmen – eine eRechnungspflicht besteht nicht:
      • Name/ Anschrift des Leistenden und des Empfängers
      • Steuernummer oder USt-IdNr oder KU-IdNr. des Leistenden
      • Ausstellungsdatum
      • Menge/ Art der Lieferung oder Umfang/ Art der sonstigen Leistung
      • Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
      • Hinweis auf Aufbewahrungspflicht (§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG)
      • „Gutschrift“ bei Ausstellung durch Leistungsempfänger
  2. Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer in EU-Mitgliedstaaten
    • Möchten inländische Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen. Hierzu erhält der inländische Kleinunternehmer eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vom BZSt. Voraussetzungen hierfür sind:
      • Elektronischer Antrag
      • Jahresumsatz in der EU darf im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht
      • EUR 100.000 überschreiten
      • Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Mitgliedsstaats
      • Keine Registrierung als Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat

Für den Antrag ist es unerheblich, ob der Unternehmer auch im Inland Kleinunternehmer
ist oder nicht. Das BZSt übersendet die Anfrage an Mitgliedstaat und erteilt die KU-IdNr.
nach positiver Prüfung. Eine spätere Erweiterung des Antrags auf andere
Mitgliedsstaaten ist möglich.

Der Kleinunternehmer hat vierteljährlich elektronisch eine sog. Umsatzmeldung für jeden
Mitgliedsstaat und des Ansässigkeitsstaates innerhalb eines Monats an das BZSt
abgeben. Die Umsatzmeldung dient der Kontrolle der Kleinunternehmerregelung.

3. Kleinunternehmerregelung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

Werden Gegenstände – meist Grundstücke oder Betriebsvermögen – unentgeltlich
übertragen, sollen die Einkünfte beim Schenker zurückbleiben. Durch diese
„Kompromissvariante“ wird die Substanz des Vermögensguts aus der Hand gegeben.
Lediglich das Nutzungsrecht, das zur „Fruchtziehung“ berechtigt, verbleibt beim Schenker/
ursprünglichen Eigentümer.


Schenkungen gegen Nießbrauch sind ein gängiges Modell, das dazu verhilft, unter
Beibehaltung der Nutzung bzw. Fruchtziehung Substanz bereits der nachfolgenden
Generation zugänglich zu machen. Beim Schenker ist somit die Versorgung im Alter
sichergestellt, beim Beschenkten erfolgt die Übertragung der Substanz zu einem
„reduzierten“ Wert. Dies mindert dann den zu versteuernden Wert der Bereicherung, da die
Nießbrauchslast wie eine Gegenleistung vom Bruttoerwerb abgezogen werden kann.
Der spätere Wegfall des Nießbrauchs durch Zeitablauf (bei Befristung) oder mit dem Tod
des Nießbrauchsberechtigten (bei lebenslangem Nießbrauch), unterliegt nicht der
Erbschaftsteuer. Sollte der Tod in einer kürzeren Zeitspanne als in der Tabelle des § 14 Abs.
2 BewG hinterlegten Frist eintreten, ist der Schenkungssteuerbescheid von Amts wegen zu
ändern. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: 75 Jähriger Schenker behält sich
Nießbrauch vor und stirbt nach 3,5 Jahren. Insoweit wird die ursprüngliche Berechnung, die
auf einer statischen Lebenserwartung beruht, geändert und die tatsächliche Dauer zugrunde
gelegt. Bei einem Tod nach 4 Jahren wäre keine Änderung erfolgt.
Sollte auf den vorbehaltenen Nießbrauch zu Lebzeiten verzichtet werden, um dem neuen
Eigentümer nun auch die Nutzungen zu gewähren, kann dies entweder unentgeltlich oder
entgeltlich erfolgen.


Unentgeltlicher Verzicht auf vorbehaltenen Nießbrauch
Sollte zu Lebzeiten des Nießbrauchsberechtigten auf das Nießbrauchsrecht ganz oder
teilweise unentgeltlich verzichtet werden, liegt darin eine separate Schenkung in Höhe des
Kapitalwerts zum Zeitpunkt des Verzichts vor.


Entgeltlicher Verzicht auf vorbehaltenen Nießbrauch
Entschließt sich der Nießbrauchsberechtigte zu Lebzeiten, auf das Nießbrauchsrecht zu
verzichten, weil das Grundstück verkauft werden soll, und erhält er hierfür ein Entgelt, weil
der Nießbrauchsberechtigte aber noch versorgt werden möchte, stellt sich die Frage, ob dies
ertragsteuerliche Folgen hat.


Einen derartigen Fall hatte das Finanzgericht Münster am 12.12.2023 (6 K 2489/22) zu
entscheiden. Das Gericht verneinte eine Versteuerung des Veräußerungsvorgangs, weil es
sich bei einem dinglichen Nutzungsrecht zwar um ein Wirtschaftsgut handelt, das
grundsätzlich einlage- und entnahmefähig ist und demnach unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG fällt. Da aber zivilrechtlich ein Nießbrauchsrecht gem. § 1059 BGB kraft gesetzlicher
Regelung nicht übertragbar ist, kann ein Rechtsträgerwechsel, der ein wesentlicher Baustein
für eine Veräußerung ist, nicht vorliegen. Es liegt nur ein veräußerungsähnlicher Vorgang
vor, der von § 23 EStG nicht erfasst wird.


Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, wird hierüber auch
noch der BFH zu entscheiden haben (IX R 4/24).

Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass „Abfindungen“
gezahlt werden. Für die richtige Beurteilung der steuer- und sozialgesetzlichen
Konsequenzen von Abfindungsleistungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder
gerichtlichen Vergleichen sind insbesondere auf folgende Differenzierungen zu achten:
Entlassungsentschädigungen („echte“ Abfindungen) sind Zahlungen für den Verlust des
Arbeitsplatzes an sich. Diese stellen kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar, so dass
sie nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Dagegen sind Zahlungen für den Ausgleich von Überstunden, offene Urlaubs-,
Tantiemeansprüche oder Boni verdiente Gehaltsansprüche, auch wenn sie
(fälschlicherweise) als Abfindungen bezeichnet werden. Solche Zahlungen sind in der Regel
als nachträglicher Arbeitslohn zu qualifizieren und sowohl „normal“ zu versteuern wie auch
der Sozialversicherung zu unterwerfen.


Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber (Ausnahme besteht nur, wenn die
Abfindungsbeträge zum Aufbau oder Aufstockung betrieblicher Altersversorgung verwendet
werden, § 3 Nr. 63 EStG). Dem Arbeitgeber obliegt daher die lohnsteuerliche und
abgabenrechtliche Behandlung.


Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber eine „Abmilderung“ der Besteuerung durch die
sog. Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Die Anwendung der Fünftelregelung obliegt
nunmehr dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer am Ende
des entsprechenden Kalenderjahrs. Der Arbeitnehmer kann eine begünstigte Besteuerung
wählen, wenn die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Kalenderjahr bzw. mit
einer kleinen Vorabzahlung (max. 10%) ausbezahlt wird. Nachdem in der Praxis eine
Abfindung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird, kann es sein,
dass der Arbeitnehmer bereits in einem Folge-Arbeitsverhältnis steht. In diesem Fall hat der
bisherige Arbeitgeber für die Besteuerung der Abfindung die Steuerklasse VI anzuwenden.
Falls der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden ins Ausland umzieht, bleibt die Besteuerung
trotzdem dem Staat vorbehalten, in welchem während der aktiven Phase der Arbeitslohn
besteuert wurde. Sollte die gesamte aktive Phase des Arbeitsverhältnisses in mehreren
Staaten ausgeübt worden sein, ist die Besteuerung der Abfindung auf diese Staaten
aufzuteilen. Im Anschluss daran geben dann Doppelbesteuerungsabkommen und sog.
Konsultationspapiere Aufschluss darüber, wie die Staaten jeweils die in den anderen Staaten
zu versteuernden Anteile „behandeln“ (arg. Progressionsvorbehalt).


Insgesamt ist daher bereits bei Abfassung eines Aufhebungsvertrages oder gerichtlichen
Vergleichs eine nachvollziehbare Vereinbarung so zu treffen, dass deren Anwendung sowohl
steuerrechtliche wie auch sozialversicherungsrechtliche Klarheit schafft.


Wir beraten Sie gerne.

Insbesondere zur Finanzierung von Grundstücken werden langfristige Darlehen
aufgenommen. Wenn nun geänderte Lebensumstände wie Umzug oder Scheidung dazu
führen, dass diese Darlehen gekündigt werden oder bessere Darlehenskonditionen für eine
Vertragsbeendigung sprechen und die Banken Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen, ist
zunächst zu prüfen, ob dies zum einen rechts ist und wenn ja, ob diese richtig berechnet
wurden. In beiden Konstellationen gibt es Anlässe der Überprüfung, da die
Vorfälligkeitsentschädigungen fehlerträchtig sein können.


Wenn ein bloßer Immobilientausch zielführend ist, kann mit Einwilligung der Bank sogar eine
Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt vermieden werden.
Sollte eine Vorfälligkeitsentschädigung am Ende doch zu bezahlen sein, stellt sich auf jeden
Fall die Frage nach einer steuerlichen Berücksichtigung.


In Betracht kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten. Hierfür muss die Immobilie
vermietet werden oder es muss zumindest eine Vermietungsabsicht bestehen. Grundsätzlich
zählt eine Vorfälligkeitsentschädigung zu den „Schuldzinsen“, die als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, soweit sie mit der
Einkunftsart in „wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen. Den wirtschaftlichen
Zusammenhang beurteil der Bundesfinanzhof nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung könnte danach zu Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung führen, wenn sie durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung
veranlasst wird. Das erfordert aber eine konstante Weitervermietung des Objekts.
Wird die Vorfälligkeitsentschädigung dagegen ausgelöst, weil die Immobilie veräußert und
eine Vermietung beendet wird, wird sie durch die Veräußerung und nicht durch die
Vermietung veranlasst. In diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung allenfalls als
Veräußerungskosten von einem Veräußerungsgewinn – im Falle eines Verkaufs innerhalb
des 10-jährigen Spekulationsfrist – abziehbar.


Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 30.10.2024 den
Fall zu beurteilen, in dem ein Darlehen für die Finanzierung von 2 Immobilien aufgenommen
wurde und eine 3. Immobilie lediglich als Sicherheit der „Finanzierung diente“. Mit dem
Veräußerungserlös aus der 3. Immobilie wurde das Darlehen frühzeitig abgelöst und eine
Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt. Da die beiden anderen Immobilien weiterhin vermietet
wurden, aus welchen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, wurde die
Vorfälligkeitsentschädigung als abziehbare Werbungskosten anerkannt.
Dieser Fall zeigt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung per se zwar durch die Veräußerung
des dinglich belasteten Grundstücks wirtschaftlich veranlasst wurde, aber da das
aufgenommene Darlehen nur für die vermieteten Grundstücke eingesetzt wurde und die
Vermietungen dieser beiden Grundstücke weiter fortbestand, die Vorfälligkeitsentschädigung
doch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen
werden durfte.

Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft.
Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten
Entscheidungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für
bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für
eventuelle Anpassungen zu nutzen.


Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-
Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die
Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert.
Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als
„Gesamthandvermögen“ bezeichnet wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft.
Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.
Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das
Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von
Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister
ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR
selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG)
beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im
Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte.
Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere
Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.
Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf
es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame
Abstimmung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden
GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit
der Eintragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann
auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich
Berechtigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.
Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich
normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder
abbedungen sind.


Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog.
Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig
Gesellschafterbeschlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen
Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen
Nichtigkeitsgrund.


Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe
(Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann
berufsrechtlich zulässig ist.
Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder
GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene
Gesellschaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kunstgegenstände können in Zeiten geringer Renditen als Anlage- und Spekulationsobjekte
eine interessante Alternative zu klassischen Anlageprodukten sein. Welche ertrag- und
erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu beachten sind, hängt davon ab, ob
Kunstgegenstände in ein Betriebsvermögen eingelegt bzw. angeschafft werden oder diese
dem sog. Privatvermögen zuzuordnen sind.
Kunst im Privatvermögen
Wertsteigerungen von Kunstgegenständen im Privatvermögen sind ertragsteuerlich
irrelevant und Veräußerungen nur steuerbar, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb
erfolgen. Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern im Inland können in einem
10 Jahreszeitraum -linear verteilt- wie Sonderausgaben abgezogen werden. Werden
Kunstgegenstände gespendet oder zugestiftet, gibt es einen steuerlichen Abzugsposten
einmal in 10 Jahren in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Erbschaftsteuerlich sind inländische Kulturgüter (Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen) mit
60% ihres Werts steuerbefreit, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung
für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen, die jährlichen
Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den
Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung
nutzbar gemacht sind oder werden. Im Zweifel sind Nachweise mit Gutachten oder mit
Aufnahme in Denkmallisten oder Verzeichnissen zu führen.
Eine Steuerbefreiung von 100% wird gewährt, wenn der Erblasser/ Schenker oder der
Rechtsnachfolger bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der
Denkmalpflege zu unterstellen und sich die einzelnen Gestände bereits länger als 20 Jahre
im Familienbesitz oder in einem Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter oder Archive
nach dem Kulturgutschutzgesetz befanden.
Werden einzelne Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Übergang doch
veräußert, entfällt insoweit diese Steuerbefreiung wieder rückwirkend. Liegen die
Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung in Höhe von 60% bzw. 100% nicht vor,
gehören wertvolle Kunstgegenstände zu den beweglichen Sachen (Freibetrag EUR 12.000)
und Gebrauchskunst zum Hausrat (Freibetrag EUR 41.000).
Kunst im Betriebsvermögen
Liegt ein Kaufpreis bei Einlage in ein Betriebsvermögen nicht vor, ist der sog. gemeine Wert
mittels Sachverständigengutachten zu ermitteln. Ob und ggfs. wie die Kunstgegenstände
abzuschreiben sind, hängt davon ab, ob diese als marktmäßig gehandelte Stücke
(=Gebrauchskunst) dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen, oder ob es sich um Werke
bereits anerkannter Meister handelt. Von Gebrauchskunst ist in der Regel auszugehen,
wenn die Anschaffungskosten unter EUR 5.000 liegen. Diese können als GWG (sofort voll),
als Sammelposten (verteilt auf 5 Jahre) oder „normal“ auf eine Regelnutzungsdauer von 15
Jahren abgeschrieben werden. Kunst anerkannter Meister unterliegt dagegen keinem
Wertverzehr.
Gehören Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen zu einem begünstigungsfähigen Vermögen
im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes (= v.a. Einzelunternehmen/ freiberufliche Praxis/
Beteiligungen von Personengesellschaften bzw. von Kapitalgesellschaften, wenn > 25%)
sind diese dort aber dem sog. (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen zuzuordnen und

können je nach Wert dazu führen, dass diese als „schädliches“ Verwaltungsvermögen voll
der Erbschaftssteuer unterliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung greift insoweit
dann auch keine andere sachliche Steuerbefreiung (s.o.). Kunst von hohem Wert sollte
daher vom Betriebsvermögen ferngehalten werden.

In vielen EU-Mitgliedsstaaten setzt man schon lange auf die EU-Reformvorschläge zur Digitalisierung
der E-Rechnung. In Deutschland wurde hierfür mit dem Wachstumschancengesetzes das
Umsatzsteuergesetz für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnungen im B2B-
Bereich (=zwischen Unternehmern) geändert. Bei öffentlichen grenzüberschreitenden Aufträgen gilt
der Standard der X-Rechnung bereits seit 2020. Dass die elektronische Rechnung Pflicht wird, ist
gewiss.
Die Zukunft liegt definitiv nicht in der traditionellen Papierrechnung.
Im UStG wird nun neu definiert, was unter einer elektronischen Rechnung (eRechnung) zu verstehen
ist, und von sonstigen Rechnungen abgegrenzt.
Eine eRechnung ist hiernach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Hierunter fallen:

Das Bundesfinanzministerium hat sich bereits in einem Schreiben vom 02.10.2023 darauf festgelegt,
dass eRechnungen nach dem UStG-Entwurf nur X-Rechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen 2.0
sind.
Daneben gibt es noch sonstige Rechnungen (Papierrechnungen, Rechnungen von
Kleinunternehmern und Fahrausweise u.a.).
-> Eine lediglich per E-Mail versandte (reine) pdf-Rechnung gilt nach dem UStG-Entwurf nicht mehr als elektronische Rechnung!
Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 01.01.2025 eRechnungen ausstellen und empfangen
können. Folgende Zeitstufen sollen gelten:

Es bleibt abzuwarten, ob und ggfs. welche „Abfederungen“ die Finanzverwaltung einräumen wird.
Da die neue eRechnungspflicht ab 01.01.2025 verpflichtend sein soll, kann sie (freiwillig) angewandt
werden. Es ist davon auszugehen, dass (große) Unternehmen die Generierung und Versendung von
eRechnungen zeitnah umsetzen werden.
Daher müssen sich alle inländischen unternehmerischen Rechnungsempfänger darauf einstellen,
dass sie ab dem 01.01.2025 bereit sind, eRechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen
und verarbeiten zu können.
Dies gilt dann auch (strenggenommen) für Unternehmer, die selbst nur umsatzsteuerfreie Leistungen
erbringen wie etwa Ärzte oder auch Wohnungsvermieter und Betreiber von PV-Anlagen.
Mit der Nutzung von DATEV Unternehmen Online sind Sie auf diese Neuerungen im Rahmen des
Empfangs von eRechnungen vorbereitet.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie dies bislang noch nicht nutzen.

Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entschei­dungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für eventuelle Anpassungen zu nutzen.

Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die Grund­buchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert. Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als „Gesamthandvermögen“ bezeich­net wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft. Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.

Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das Gesell­schaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene Gesell­schaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG) beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte. Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.

Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der Ge­sellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame Abstim­mung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit der Ein­tragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich Berech­tigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.

Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder abbedungen sind.

Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog. Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig Gesellschafter­be­schlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen Nichtigkeitsgrund.

Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe (Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann berufs­rechtlich zulässig ist.

Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene Gesell­schaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.