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26 September 2023
Author: Mitarbeiter

Geplantes Wachstumschancengesetz – was ändert sich bei steuerlichen Abschreibungen?

Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundeskabinett am 30.08.2023 beschlossen – hiernach erfolgen nun in den nächsten Wochen die Lesungen im Bundestag. Inhaltlich befasst sich das Gesetz mit Maßnahmen zur Abmilderung aktueller ökonomischer Bela­stungen sowie mit der Erhöhung von Wachstumschancen und Gegenfinanzierungsmaß­nahmen. Vor diesem Hintergrund stehen neben der Förderung von Klimaschutz-Investitionen auch kurzfristige Änderungen des Steuerrechts an.

Wesentliche geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht betreffen die folgenden Abschreibungs­möglich­keiten:

Bewegliche Wirtschaftsgüter

  • Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft, hergestellt oder eingelegt werden, können im Jahr der Anschaffung/ Herstel­lung/ Einlage voll abgeschrieben werden (d.h. in voller Höhe als Betriebs­ausgaben abgezogen werden), wenn ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis (netto – ohne USt) die Grenze von EUR 1.000 nicht übersteigt. Die seitherige Grenze beträgt EUR 800.
  • Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs/ Herstellungs-/ Einlagepreisen von EUR 250 bis EUR 5.000 können bei Investitionen nach dem 31.12.2023 stattdessen (einheitlich) als sog. GWG-Sammelposten auf 3 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Bisher gilt eine Grenze von bis EUR 1.000.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 bis zum 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, können (zeitlich befristet wieder) degressiv abgeschrieben werden. Die „Altfassung“ war auf Investitionen vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 begrenzt gewesen. Die Afa-Höhe soll wieder max. das 2,5-fache des linearen Afa-Satzes höchstens 25% betragen.
  • Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann darüber hinaus eine Sonder-Afa im Jahr der Anschaffung/ Herstellung und den folgenden 4 Jahren in Höhe von insge­samt 50% (anstatt bisher 20%) der Anschaffungs-/ Herstellungs­kosten angesetzt werden, wenn die größenmäßigen Mindestanforderungen an den Betrieb erfüllt sind.

Immobilien

  • Anstatt der linearen Afa (seit 01.01.2023 - 3%) kann befristet für neue, Wohn­zwecken dienende Gebäude, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 angeschafft bzw. begonnen hergestellt werden, eine degressive Afa in Höhe von 6% in Abzug gebracht werden.

Diese Regelungen sind im veröffentlichten Regierungsentwurf des Wachstumschancenge­setzes (Stand 29.08.2023, 13.49h) enthalten. Inhaltliche Änderungen sind in Laufe der weiteren Beratungen des Gesetzes noch möglich.