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19 April 2022
Author: Mitarbeiter

Nachmeldungen zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde bereits im Juni 2017 eingeführt und wird in elektronischer Form geführt. Es wurde mit dem Ziel begründet, einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten.

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister ist die Stellung eines Anteilsinhabers als „wirtschaftlich Berechtigtem“. Hierunter fällt jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person/ Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht bzw. auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.


Ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) bzw. einer Vereinigung ist, wer

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gibt es keine solche natürlichen Personen, sind die Mitglieder der Geschäftsführung als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen.

Bis Ende Juli 2021 galt die Mitteilungspflicht als erfüllt (Mitteilungsfiktion), wenn sich sämtliche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergaben.

Ab dem 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zum sog. Vollregister „aufgewertet“ und die bisherige Mitteilungsfiktion abgeschafft. Daraus folgt, dass nunmehr alle deutschen Gesellschaften sowie ausländische Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen ihre wirtschaftlichen Berechtigten grundsätzlich immer an das Transparenzregister mitteilen müssen. Dadurch wurden etwa 1,9 Mio. Rechtseinheiten erstmalig mitteilungspflichtig.

Für Erstmeldungen gelten gem. § 59 Abs. 8 GwG daher folgende Übergangsfristen:

für AG, SE, KGaA bis zum 30.03.2022

für GmbH, Genossenschaften, Partnerschaften bis zum 30.06.2022

für KG und alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022.

Allerdings ist zu beachten, dass die Übergangsfristen enden, sobald sich ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft vor Ablauf der Übergangsfrist ändert. In diesem Fall hat unverzüglich eine Erstmeldung an das Transparenzregister zu erfolgen. Gleiches gilt für Gesellschaften, die nach dem 01.08.2021 errichtet werden.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht eingetragene Vereine sind von den Meldepflichten ausgenommen. Bei eingetragenen Vereinen werden entsprechende Meldungen aus dem Vereinsregister an das Transparenzregister weitergeleitet.

Mitzuteilen sind über die Website -  www.transparenzregsiter.de - folgende Angaben (vgl. § 19 GwG):

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • Art/ Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Anteilsquote/ sonstige Vereinbarungen, die Beherrschung vermitteln)

Werden Mitteilungspflichten nicht erfüllt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Einsehen dürfen das Transparenzregister Behörden uneingeschränkt, soweit dies zu ihren Aufgaben gehört, die Verpflichteten nur fallbezogen und die Öffentlichkeit nur eingeschränkt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Meldung zum Transparenzregister.