Zum 01.01.2023 traten umfangreiche Änderungen des Betreuungsrechts in Kraft.
In diesem Zuge wurde auch ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten/ Lebenspartner für Notfallsitutionen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) eingeführt. Dies war erforderlich, um Raum für dringende Maßnahmen zu schaffen und die Ehegatten keine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Nach deutschem Recht hat der Ehegatte/ Lebenspartner kein grundsätzliche gesetzliches Vertretungsrecht. Auch, wenn das viele meinen.
Um im Falle des Nichtvorliegens einer Vorsorgevollmacht in Notfallsituationen eine „praxisgerechte“ Handlungsmöglichkeit zu haben, wurde nun ein Notvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten für Ehegatte/ Lebenspartner in Situationen geschaffen, wenn einer bewusstlos ist oder infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann.
Die Voraussetzungen des gegenseitigen Notvertretungsrechts im Bereich der Gesundheitsvorsorge besteht maximal für 6 Monate und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Beginn des maßgeblichen Zeitraums wird von einem Arzt festgestellt. Von da ab ist er dann von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatte/ Lebenspartner des Patienten entbunden.
Sollte ein Ehegatte/ Lebenspartner dies nicht wollen, muss er zuvor ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wie etwa im Falle des dauernd Getrenntlebens, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.
Da sich das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, können andere Rechtsgeschäfte wie Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte nicht erledigt werden.
Daneben ist auch darauf zu achten, dass das Notvertretungsrecht nur maximal für 6 Monate besteht. Sollte der Ehegatte/ Lebenspartner nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegen, muss ein Betreuer bestellt werden.
Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge daher nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen und die zeitliche Befristung sollten auch Ehegatte/ Lebenspartner sich gegenseitig über eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung absichern und hiervon auch den Hausarzt in Kenntnis setzen.
Eine notarielle Beurkundung ist hierfür grundsätzlich kein Formerfordernis. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn mittels Vollmacht auch formgebundene Rechtsgeschäfte, wie Grundstückskäufe und -verkäufe oder Belastungen sowie GmbH-Anteilskäufe und -verkäufe durch den Bevollmächtigten durchgeführt werden sollen. In den meisten Fällen reicht daher eine privatschriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht aus. Für eine notarielle Form spricht dann nur eine mögliche größere „Beweiskraft“, ist aber keine Voraussetzung für eine rechtliche Wirksamkeit.