Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entscheidungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für eventuelle Anpassungen zu nutzen.
Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert. Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als „Gesamthandvermögen“ bezeichnet wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft. Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.
Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG) beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte. Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.
Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame Abstimmung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit der Eintragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich Berechtigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.
Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder abbedungen sind.
Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog. Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig Gesellschafterbeschlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen Nichtigkeitsgrund.
Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe (Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann berufsrechtlich zulässig ist.
Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene Gesellschaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.