Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft.
Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten
Entscheidungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für
bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für
eventuelle Anpassungen zu nutzen.
Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-
Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die
Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert.
Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als
„Gesamthandvermögen“ bezeichnet wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft.
Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.
Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das
Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von
Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister
ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR
selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG)
beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im
Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte.
Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere
Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.
Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf
es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame
Abstimmung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden
GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit
der Eintragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann
auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich
Berechtigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.
Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich
normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder
abbedungen sind.
Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog.
Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig
Gesellschafterbeschlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen
Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen
Nichtigkeitsgrund.
Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe
(Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann
berufsrechtlich zulässig ist.
Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder
GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene
Gesellschaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.