Immer öfter entscheiden sich Kinder nach einem Studienjahr oder einem Praktikum im Ausland, sich dort dauerhaft niederzulassen. Welche Folgen dies für künftige geplante Vermögensverschiebungen -ob als Schenkung oder Erbe- haben kann, kann nicht früh genug durchdacht werden.

Zwar endet mit dem Wegzug die sog. Inländereigenschaft und damit die unbeschränkte Steuerpflicht, es sollten jedoch für Schenkungs- und Erbfälle noch weitere Steuerpflichten im Auge behalten werden:

Mit dem Jahressteuergesetz sind Änderungen des Bewertungsgesetzes geplant, die zu höheren Immobilienwerten führen, weil die aktuellen Bewertungsvorschriften an diejenigen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.07.2021) angepasst werden. Damit soll das Ziel einer vereinheitlichen Wertermittlung unter Zugrundelegung der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitzuteilenden Daten erreicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grund­stückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wert­ermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modell­konfor­mität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkung­steuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Das Erbschaft­steuer- und Schenkungsteuergesetz selbst wird zwar nicht angetastet.

Der Gesetzgeber versucht insoweit- seit er vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen wurde - eine Besteuerung von Grundbesitz zum tatsächlichen Verkehrswert zu gewähr­leisten. Das Bewertungsgesetz gibt diesbezüglich vereinfachte Wertermittlungsverfahren für bestimmte Immobilienkategorien vor.

Die steuerliche Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken erfolgt im Wege verschiedener Bewertungsverfahren, wie Vergleichs-, Ertrags und Sachwert­verfahren).

VergleichswertErtragswertSachwert
Eigentumswohnung Ein-/Zweifam.hausMietwohngrundstückeEigentumswohnung, Ein-/Zweifam.haus, wenn Vergleichs­wert nicht zu ermitteln ist
   

Vorgesehen sind nun Änderungen für die Anwendung beim Ertragswert- und beim Sachwert­verfahren, die insgesamt zu höheren Werten führen werden.

Beim Ertragsverfahren sind konkret Änderungen bei der Ermittlung der Bewirtschaftungs­kosten und der Höhe des Liegenschaftszinssatzes vorgesehen.

Die Ermittlung eines Gebäudewerts im Sachwertverfahren wird aufwendiger, weil zusätzliche Faktoren wie ein sog. Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfaktor zu berücksichtigen sein werden. Daneben werden auch die Wertzahlen sowie die Gesamtnutzungsdauer erhöht.

Durch die Gesetzesänderungen ist davon auszugehen, dass sich die Grundstückswerte, die der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugrunde zu legen sind, erhöhen. Dadurch werden Immobilienschenkungen und der Erwerb von Todes wegen (als Erbschaft oder Vermächtnis) dann teurer, wenn keine sachliche Steuerbefreiung (wie Familienwohnheim) möglich ist oder persönliche Steuerfreibeträge nicht mehr ausgeschöpft werden können.

Am Ende bleibt -wie bisher auch- dem Finanzamt einen niederen Wert dazulegen und unabhängig von den pauschalen Bewertungsmethoden mit Hilfe eines eigenen Wertgutachtens darzulegen und durchzusetzen.

In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen.

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über eine Gewinnverteilung und auch keine sog. Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG), wonach alljährlich ein Mehrheits­beschluss die Gewinnverteilung regeln soll, sind Gewinne regelmäßig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen. Hiervon abweichende „satzungsdurchbrechende“ Gesell­schaf­terbeschlüsse mit Dauer­wirkung (ohne formwirksame Satzungsänderung) sind nichtig. Lediglich „punk­tuelle“ Beschlüsse, deren Wirkung sich in einem Einzelakt erschöpfen, sind davon zu unter­scheiden. Diese sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, aber bei einem ein­stimmi­gen Beschluss aller Gesellschafer (mit Verzicht auf eine Anfech­tungsberechtigung) zivilrechtlich wirksam und bindend.

Die Finanzverwaltung anerkennt sog. inkongruente (ungleiche) Gewinnverteilungen bislang nur an, wenn diese entweder in einer Satzung geregelt oder in Ausführung einer Öffnungs­klausel zivilrechtlich wirksam vorgenommen werden. Ungeklärt war die steuerliche Aner­kennung inkongruenter Gewinnausschüttungsbeschlüssen ohne Satzungsregelung und ohne Öffnungsklausel.

Der Bundesfinanzhof differenziert nun in seinem Urteil vom 28.09.2022 und unterscheidet zwischen Beschlüssen mit Dauerwirkung und punktuellen Beschlüssen mit Satzungsdurch­brechung:

Zu Letzterem Punkt gehören auch die sog. Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse. Daher ist es künftig möglich, dass mittels eines Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses der Gewinn einer GmbH an Gesellschafter -abweichend vom Beteiligungsverhältnis- verteilt werden kann.

Bereits mit Urteil vom 28.09.2021 hatte der Bundesfinanzhof eine gespaltene und zeitlich inkongruente Gewinnverteilung grundsätzlich anerkannt. In diesem Urteilsfall hatte eine GmbH mit entsprechender Öffnungsklausel einen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und einem Gesellschafter den Gewinnanteil ausbezahlt und einem anderen Gesellschafter den Gewinnanteil in ein gesellschafterbezogenes Gewinnrücklagekonto eingestellt, dessen spätere Ausschüttung wiederum von einem Beschluss abhing. Der BFH kam zu den Schluss, dass der in ein Gewinnrücklagekonto eingestellte Gewinnanteil (auch eines beherrschenden Gesellschafters, weil er noch nicht darüber verfügen kann) erst mit dessen Ausschüttung zu versteuern ist.

Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist in der Praxis dennoch zumindest die Aufnahme einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Satzung ebenso wie eine Dokumentation der wirtschaftlichen (außersteuerlichen) Motive zu empfehlen.

Zum 01.01.2023 traten umfangreiche Änderungen des Betreuungsrechts in Kraft.

In diesem Zuge wurde auch ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Ehegatten/ Lebens­partner für Notfallsitutionen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) eingeführt. Dies war erforderlich, um Raum für dringende Maßnahmen zu schaffen und die Ehegatten keine Vorsorgevollmacht erteilt haben.

Nach deutschem Recht hat der Ehegatte/ Lebenspartner kein grundsätzliche gesetzliches Vertretungsrecht. Auch, wenn das viele meinen.

Um im Falle des Nichtvorliegens einer Vorsorgevollmacht in Notfallsituationen eine „praxis­gerechte“ Handlungsmöglichkeit zu haben, wurde nun ein Notvertretungsrecht für Gesund­heitsangelegenheiten für Ehegatte/ Lebenspartner in Situationen geschaffen, wenn einer bewusstlos ist oder infolge einer Krankheit seine Angelegen­heiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann.

Die Voraussetzungen des gegenseitigen Notvertretungsrechts im Bereich der Gesundheits­vorsorge besteht maximal für 6 Monate und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Beginn des maßgeblichen Zeitraums wird von einem Arzt festgestellt. Von da ab ist er dann von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatte/ Lebenspartner des Patienten entbunden.

Sollte ein Ehegatte/ Lebenspartner dies nicht wollen, muss er zuvor ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In Ausnahmefällen, wie etwa im Falle des dauernd Getrenntlebens, kann das Vertretungsrecht nicht in Anspruch genommen werden.

Da sich das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, können andere Rechtsgeschäfte wie Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bank­geschäfte nicht erledigt werden.

Daneben ist auch darauf zu achten, dass das Notvertretungsrecht nur maximal für 6 Monate besteht. Sollte der Ehegatte/ Lebenspartner nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegen, muss ein Betreuer bestellt werden.

Durch das Notvertretungsrecht ist die Vorsorge daher nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen und die zeitliche Befristung sollten auch Ehe­gatte/ Lebens­partner sich gegenseitig über eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung absichern und hiervon auch den Hausarzt in Kenntnis setzen.

Eine notarielle Beurkundung ist hierfür grundsätzlich kein Formerfordernis. Eine Vorsorge­vollmacht ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn mittels Vollmacht auch formgebundene Rechtsgeschäfte, wie Grundstückskäufe und -verkäufe oder Belastungen sowie GmbH-Anteilskäufe und -verkäufe durch den Bevollmächtigten durchgeführt werden sollen. In den meisten Fällen reicht daher eine privatschriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht aus. Für eine notarielle Form spricht dann nur eine mögliche größere „Beweiskraft“, ist aber keine Voraussetzung für eine rechtliche Wirksamkeit.

Ab dem 01.01.2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Im Kern wurden damit die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entschei­dungen aufgenommen und kodifiziert. Anwendbar ist das neue Recht auch für bereits bestehende Personengesellschaften. Daher gilt es die verbleibende Zeit für eventuelle Anpassungen zu nutzen.

Im Wesentlichen treffen Änderungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft). Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit und auch die Grund­buchfähigkeit der GbR anerkannt hat, wird diese nun auch gesetzlich verankert. Daraus folgt auch, dass das Vermögen der GbR fortan nicht mehr als „Gesamthandvermögen“ bezeich­net wird, sondern schlicht als Vermögen der Gesellschaft. Bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter ändert sich nichts.

Folge der Einführung eines Gesellschaftsregisters ist es, dass künftig GbRs in das Gesell­schaftsregister eingetragen werden können. Dadurch entsteht eine „eingetragene Gesell­schaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Eintragung verschafft eine Reihe von Vorteilen: Nachdem sich die Vertretungsbefugnis der GbR aus dem Gesellschaftsregister ergibt, erleichtert dies die Teilnahme am Rechtsverkehr im Ausland. Wenn sich die GbR selbst an einer Personenhandels- (OHG/ KG) oder Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG) beteiligen möchte, wird dies nur noch mit der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich sein. Dies ist zu beachten, wenn sie Aktien erwerben möchte. Eine eGbR kann dann auch nach den Regeln des Umwandlungsrechts in eine andere Rechtsform formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden.

Vor allem, wenn die GbR Grundstücke erwerben oder veräußern möchte oder sich der Ge­sellschafterbestand einer grundbesitzenden GbR nach dem 01.01.2024 verändert, bedarf es einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Da die Eintragung eine gemeinsame Abstim­mung erforderlich macht, müssen Gesellschafter, die Anteile an grundbesitzenden GbRs erwerben oder veräußern möchten, dies vorher mit den Mitgesellschaftern regeln. Mit der Ein­tragung tritt nun auch für die eGbRs eine erhöhte Publizität ein. Sie unterliegen dann auch den Transparenzpflichten des § 20 Abs. 1 GwG und müssen die wirtschaftlich Berech­tigten (etwa Nießbraucher) dem Transparenzregister melden.

Daneben werden Regelungen (Einstimmigkeit/ Fortsetzung nach Auflösung) gesetzlich normiert, die in der Regel bereits in zahlreichen Gesellschaftsverträgen vereinbart oder abbedungen sind.

Bei den Personenhandelsgesellschaften des HGB wird -ähnlich dem Aktienrecht- ein sog. Beschlussmängelrecht gesetzlich verankert. Hiernach können künftig Gesellschafter­be­schlüsse „überprüft“ werden. Entweder man stützt sich auf einen Anfechtungsgrund (nur innerhalb eines Monats) oder man stützt sich auf einen Nichtigkeitsgrund.

Ab dem 01.01.2024 stehen die Personenhandelsgesellschaften auch für alle freien Berufe (Ärzte/ Architekten/ Rechtsanwälte/ Steuerberater u.a.) offen, soweit dies dann berufs­rechtlich zulässig ist.

Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR/ OHG/ KG oder GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des MoPeG auf die eigene Gesell­schaft prüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen lassen sollten.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was seit Jahrzehnten nur der „gelbe Schein“ hieß, gibt es seit dem 01.01.2023 vielfach nur noch elektronisch.

Fakt ist, dass gesetzliche versicherte Arbeitnehmer und Minijobber den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr selbst dem Arbeitgeber aushändigen müssen, sondern der Arbeitgeber nunmehr dies selbst bei der Krankenkasse abrufen muss.

Alle privat Versicherten, Beihilfeberechtigte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten im Ausland sind hiervon nicht betroffen. Wer Arbeitslosengeld bezieht ist ebenfalls nicht betroffen. Auch bei Minijobbern in Privathaushalten und für Bescheinigungen für kranke Kinder von Arbeitnehmers verbleibt es noch bei der bisherigen Papierform. Auch Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden nicht elektronische gemeldet.

Für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt sich der Ablauf wie folgt dar:

Die Arbeitnehmer melden sich selbst –wie bisher auch- unverzüglich beim Vorgesetzten als arbeitsunfähig und geben eine voraussichtliche Dauer an. So kommen sie ihrer Meldepflicht nach. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit erforderlich, vgl. § 5 EntgFG. Die Vorlage eines Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer entfällt künftig.

Nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit meldet der Arzt oder das Krankenhaus die erforderlichen Daten verschlüsselt an die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Der Arbeit­nehmer erhält (bis auf Weiteres) einen „Durchschlag“ in Papier der Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung als Beweismittel für seine Unterlagen.

Erst nachdem die Krankmeldung des Arbeitnehmers (meist erst am Folgetag verfügbar) erfolgt ist, darf der Arbeitgeber eine Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Sollte der Abruf „zu früh“ sein, wird das Kennzeichen „4“ (für „eAU“ liegt noch nicht vor) zurückgemeldet.

Ein automatischer Transfer findet nicht statt. Daher ist eine erneute Abfrage erforderlich. Die Abfrage hat für jeden Beschäftigten individuell und einzeln und für einen konkreten Zeitraum zu erfolgen.
Die zuständige Krankenkasse hält hierzu folgende Daten bereit:

Wenn die Lohnbuchhaltung von einem externen Dienstleister (Bsp. Steuerkanzlei) durchgeführt wird, kann die Abfrage auch vom Dritten vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber mitteilt, welcher Arbeitnehmer ab wann arbeitsunfähig ist.

Eine Regelung des arbeitsteiligen Vorgehens sollte daher mit unserem Lohnbüro abgestimmt werden.

Der Inflationsdruck ist weltweit hoch. In Deutschland erreichte die Teuerungsrate bereits die zehn Prozentmarke. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungs­pakete „geschnürt“. Eine Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucher­preise ist die sog. Inflationsausgleichsprämie oder auch Inflations­ausgleichs­bonus oder nur Inflationszulage genannt. Sie hat das Ziel von steuerfreien Sonder­zahlungen.

Nach dem „Modell“ der steuerfreien Auszahlungen von corona-Prämien in Höhe von EUR 1.500 (bis 31.03.2022) gibt es seit dem 26.10.2022 nun die Möglichkeit, den Arbeit­nehmern eine sog. Inflations­ausgleichsprämie von EUR 3.000 zu bezahlen. Auch Teilzeit­kräfte, Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten können Empfänger einer (unge­schmälerten) Inflationsaus­gleichsprämie sein.

Voraussetzung ist auch hier, dass die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn“ vorgenommen, gem. § 3 Nr. 11c EStG und gesondert ausgewiesen wird. Die Leistung kann in Form eines Zuschusses in Geld oder in Sachbezügen (wie etwa Tank-, Waren-, Essensgutscheine) in einem Einmal- oder in mehreren Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 erfolgen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inflationsausgleichs­prämie sowohl steuer- wie auch sozialabgabenfrei. Die erhaltene Inflationsausgleichsprämie muss nicht in der Einkommensteuer angegeben werden und damit auch keine Auswirkung auf den Steuersatz.

Wie bei der corona-Prämie dürfen Arbeitgeber den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht, wie etwa ein vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen als Inflationsausgleichsprämie „umdeklariert“ werden. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung.

Einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie haben die Beschäftigten nicht. Die Auszahlung erfolgt durch die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen Arbeitgeber für mögliche Unterschiede bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nur an einige Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen einen sachlichen Grund hierfür belegen können.

Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, ist daher gar nicht klar, wie viele Unternehmen ihrer Belegschaft eine solche Zahlung gewähren werden und ob sie die volle Summe ausschöpfen. Das Bundesfinanzministerium rechnet wegen des Abzugs der Sonderzahlungen als Betriebsausgaben mit Mindereinnahmen bei den Unternehmenssteuern von rund 1,2 Mrd. EUR. Nicht alle Unternehmen werden sich aber Sonderzahlungen überhaupt erlauben können, da sie selbst von der Krise betroffen sind.

Nur wenn die Inflationsausgleichsprämie Teil eines Tarifabschlusses sein wird, haben Beschäftigte hierauf einen Anspruch. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind dies aber nur ca. 44% aller Beschäftigten in Deutschland.

Die Rahmen­bedingungen für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht werden immer restriktiver und sind nach wie vor umstritten. Das Bundessozialgericht verfolgt in jüngeren Entscheidungen eine eher „strengere“ Gangart.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer über 50% ist zwar eine Befreiung von der Sozial­versicherungspflicht die Regel, bei einer Beteiligung von gleich und unter 50% werden die Anforderungen an eine Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen von Statusfeststellungs­verfahren durch Einzelfallentscheidungen weiter präzisiert.

Klar wird hierbei, dass ein Minderheitsgesellschafter, der nur auf bestimmte Angelegenheiten ein satzungsrechtliches höchst persönliches Sonderrecht hat und daher nur bestimmte Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann, bspw. seine Abberufung, nicht als „Selbständig-Tätiger“ angesehen wird. Das Bundessozialgericht fordert in einem Urteil vom 01.02.2022 vielmehr, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafter­beschlüsse ausüben können muss. Bloße „Blockademöglichkeiten“ aufgrund von Veto­rechten genügen hierfür nicht (mehr). In seiner Entscheidung vom 13.12.2022 präzisiert das Bundessozialgericht diese Voraussetzung noch dahingehend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit einschließende Sperrminorität verfügen muss. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss ebenfalls von einer „Sperr­minoritätsmacht“ umfasst sein.

Daneben reicht auch eine Stimmbindungsvereinbarung mehrerer Minderheits-Gesell­schafter-Geschäftsführer, die gemeinsam alle Entscheidungen in der Gesellschaft bestimmen können, nicht aus. Nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 01.11.2022 ist eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Poolvereinbarung bei der sozial­versicherungsrechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Insofern sei bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht allein die Satzung zugrunde zu legen und zu prüfen.

Im Ergebnis dürfte es in der Praxis eher eine Ausnahme darstellen, dass sich ein mehr­heitlich an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter darauf einlässt, seinen Einfluss derart zu teilen. Dies zeigt auch die Vielzahl der Entscheidungen, bei denen gerade die wichtigen Grundlagenentscheidungen nicht vom Vetorecht umfasst sind.

Vor diesem Hintergrund ist der sozialversicherungsrechtliche Status eines Minderheits­gesellschafters (erneut) im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens abzuklären.

Mobiles Arbeiten oder auch Remote Working spielt mittlerweile am Standort Deutschland eine wichtige Rolle bei der betrieblichen Fachkräftesicherung/ -gewinnung. Während Remote Work das Arbeiten von einem beliebigen Ort – auch im Ausland – abseits des Büros meint, ist „workation“ eine Kombination von „work“ und „vacation“, also eine Verbindung von Arbeit und Urlaub an einem beliebigen (Urlaubs-) Ort. Beide Varianten erfordern eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den einhergehenden arbeits-, sozialversicherungs- und natürlich steuerrechtlichen Problemen durch den Arbeitgeber.

Zunächst ist zu prüfen, ob durch die Tätigkeiten im Homeoffice der deutsche Arbeitgeber im Ausland eine ausländische Betriebsstätte begründet. Da im deutschen Steuerrecht keine Legaldefinition einer Homeoffice-Betriebsstätte existiert, sind die allgemeinen Merkmale der Geschäftseinrichtung, wie örtliche/ zeitliche Festigkeit, Dienen der Geschäftstätigkeit und der Verfügungsmacht über die Einrichtung heranzuziehen. Dadurch dass ein Arbeitgeber regel­mäßig keine Verfügungsmacht über eine Wohnung des „einfachen“ Arbeitnehmers besitzt, wird eine Betriebsstätte nach deutschem Steuerrecht regelmäßig nicht begründet.

Dies ändert sich jedoch bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern, da deren Tätig­keiten nicht bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten darstellen und daher eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte nach deutschem Steuerrecht begründet wird.

Die Annahme der deutschen Steuerpflicht kann sich jedoch auch beim „einfachen“ Arbeit­nehmer dann ändern, wenn er trotz inländischem Wohnsitz die Voraussetzungen einer Ansässigkeit (=Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnsitzen) in Deutschland nach internationalem Doppelbesteuerungsrecht verliert oder das Besteuerungsrecht nach DBA-Regelungen auf den Tätigkeitsstaat übergeht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten andauert. Vorbehaltlich einer Einzelfallüberprüfung führen im Ergebnis lediglich vorüberge­hende Tätigkeiten im EU-Ausland nicht zu negativen Auswirkungen auf steuerliche Verpflich­tungen des Arbeitgebers. Weitere Harmonisierungen einer expliziten „Homeoffice“-Freizügig­keit, die auch im Koalitionsvertrag verankert wurde, sind jedoch zu erwarten.

Arbeitet ein Mitarbeiter für einen inländischen Arbeitgeber und hat er nur einen ausländ­ischen Wohnsitz, richtet sich die deutsche Besteuerung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht, die eine Ausübung oder eine Verwertung der Tätigkeit im Inland voraussetzt. Eine einheitliche Gehaltszahlung wäre dann in einen in Deutschland steuerbaren und nicht steuerbaren Teil (nach Tagen/ Stunden) zu zerlegen. Ausnahmen gelten aber nach einigen DBAs für Grenzgänger und Geschäftsführer.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterhalb der 183 Tagesregel und bei beschränkt Steuer­pflichtigen (ohne Wohnsitz im Inland) verbleibt es dann bei inländischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber.

Lassen Sie sich bei Gestaltungen im internationalen Steuerrecht von uns beraten.

Fahrräder/Pedelecs und E-Bikes erfreuen sich großer Beliebtheit – gerade im Frühling. Da deren Anschaffungen ihren Preis haben, sind Gestaltungen gefragt, die eine Finanzierung abfedern.

Die Frage stellt sich daher, ob der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen kann.

Damit die Nutzungsüberlassung auch zu privater Nutzung kein sog. geldwerter Vorteil darstellt, der lohnzuversteuern ist, muss die Gewährung zusätzlich zum bisherigen Gehalt oder als Gehaltsumwandlung zugesagt werden.

Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad entweder kaufen oder meist auf 3 Jahre leasen.

mit anschließender Kaufoption, die dann auch der Arbeitnehmer ausüben kann,