Hatte nicht erst das Bundesfinanzministerium am 29.10.2021 die Möglichkeit geschaffen, für nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommener „kleiner“ Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/ kWp und vergleichbarer Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen in allen offenen Veranlagungen und den Folgejahren als eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht anzusehen, da kommt schon die nächste Änderung ab 2023.
Die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen eine echte steuerliche Vereinfachung und eine Entlastung von bürokratischen Pflichten bewirken und so den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden behindern.
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzeugt Strom, der zumindest teilweile in das öffentliche Netz eingespeist/ verkauft wird – damit werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn damit auch eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, unterliegen die Umsätze auch der Umsatzsteuer, wenn nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird.
Ab 2023 soll diese Besteuerung nunmehr komplett (bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer) entfallen, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Im Jahressteuergesetz sind hierfür in § 3 EStG Regelungen eingefügt, die mit Wirkung zum 01.01.2023 derartige Einkünfte generell als einkommensteuerfrei bezeichnet. Damit entfällt die eingangs beschriebene Liebhaberei auf Antrag. Für alle Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 bereits in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis Ende 2022 fort. Erst ab dem 01.01.2023 fallen auch diese Anlagen aus der Einkommensteuer „heraus“, was für laufende hohe Einspeisevergütungen ein Vorteil ist. Neuanschaffungen, die zu Verlusten führen, sind noch ins Jahr 2022 vorzuziehen.
Die Neuregelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 30 kW (peak) an/ auf Einfamilienhäusern (incl. Dächer von Garagen/ Carports/ Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (wie Gewerbeimmobilien/ Garagenhof. Der Bundesrat plädiert auch für die Einbeziehung von Mischgebäuden, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Beim Betrieb von mehreren Anlagen gilt die max. Gesamtleistung von 100 kW (peak). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Gewerbeeinheiten) mit überwiegender Wohnnutzung gilt die Größe von 15 kW (peak).Dies alles gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Bei der Umsatzsteuer wird ab dem 01.01.2023 ein neuer Umsatzsteuersatz mit 0% (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt, für die Lieferung/ Einfuhr/ innergemeinschaftlicher Erwerb/ Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich eines Stromspeichers) sowie von Solarmodulen sowie für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlicher Komponenten, wie Batteriespeicher/ Wechselrichter. Damit wird sowohl die Lieferung des Materials wie auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder das Ausstellen der Rechnung kommt es nicht an.
Die Neuregelungen gelten für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen, wie auch auf und an öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Diese Voraussetzungen gelten (als gesetzliche Fiktion) generell als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Für vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommenen Anlagen gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, bleibt hieran auch 2023 gebunden. Eine möglichst frühe Rückkehr (nach der Bindung von 5 Jahren) zum Status eines Kleinunternehmers ist hier ratsam.