Mobiles Arbeiten oder auch Remote Working spielt mittlerweile am Standort Deutschland eine wichtige Rolle bei der betrieblichen Fachkräftesicherung/ -gewinnung. Während Remote Work das Arbeiten von einem beliebigen Ort – auch im Ausland – abseits des Büros meint, ist „workation“ eine Kombination von „work“ und „vacation“, also eine Verbindung von Arbeit und Urlaub an einem beliebigen (Urlaubs-) Ort. Beide Varianten erfordern eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den einhergehenden arbeits-, sozialversicherungs- und natürlich steuerrechtlichen Problemen durch den Arbeitgeber.
Zunächst ist zu prüfen, ob durch die Tätigkeiten im Homeoffice der deutsche Arbeitgeber im Ausland eine ausländische Betriebsstätte begründet. Da im deutschen Steuerrecht keine Legaldefinition einer Homeoffice-Betriebsstätte existiert, sind die allgemeinen Merkmale der Geschäftseinrichtung, wie örtliche/ zeitliche Festigkeit, Dienen der Geschäftstätigkeit und der Verfügungsmacht über die Einrichtung heranzuziehen. Dadurch dass ein Arbeitgeber regelmäßig keine Verfügungsmacht über eine Wohnung des „einfachen“ Arbeitnehmers besitzt, wird eine Betriebsstätte nach deutschem Steuerrecht regelmäßig nicht begründet.
Dies ändert sich jedoch bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern, da deren Tätigkeiten nicht bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten darstellen und daher eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte nach deutschem Steuerrecht begründet wird.
Die Annahme der deutschen Steuerpflicht kann sich jedoch auch beim „einfachen“ Arbeitnehmer dann ändern, wenn er trotz inländischem Wohnsitz die Voraussetzungen einer Ansässigkeit (=Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnsitzen) in Deutschland nach internationalem Doppelbesteuerungsrecht verliert oder das Besteuerungsrecht nach DBA-Regelungen auf den Tätigkeitsstaat übergeht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten andauert. Vorbehaltlich einer Einzelfallüberprüfung führen im Ergebnis lediglich vorübergehende Tätigkeiten im EU-Ausland nicht zu negativen Auswirkungen auf steuerliche Verpflichtungen des Arbeitgebers. Weitere Harmonisierungen einer expliziten „Homeoffice“-Freizügigkeit, die auch im Koalitionsvertrag verankert wurde, sind jedoch zu erwarten.
Arbeitet ein Mitarbeiter für einen inländischen Arbeitgeber und hat er nur einen ausländischen Wohnsitz, richtet sich die deutsche Besteuerung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht, die eine Ausübung oder eine Verwertung der Tätigkeit im Inland voraussetzt. Eine einheitliche Gehaltszahlung wäre dann in einen in Deutschland steuerbaren und nicht steuerbaren Teil (nach Tagen/ Stunden) zu zerlegen. Ausnahmen gelten aber nach einigen DBAs für Grenzgänger und Geschäftsführer.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterhalb der 183 Tagesregel und bei beschränkt Steuerpflichtigen (ohne Wohnsitz im Inland) verbleibt es dann bei inländischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber.
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