Am 19.12.2025 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf des Bundestages vom 05.12.2025 zur
Einführung einer Aktivrente zugestimmt, so dass das Gesetz ab 2026 wirksam werden kann.
Der Bund schafft damit ab 01.01.2026 für Rentner und Arbeitgeber weitere Anreize, um die
Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Wie sieht der Anreiz aus?
Es sollen insgesamt EUR 24.000 im Jahr steuerfreie Arbeitnehmereinkünfte erzielt werden können
(pro Monat, in welchem die Voraussetzungen erfüllt werden: EUR 2.000).
Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind zu beachten?
Der Arbeitgeber muss in der Regel Arbeitgeberanteile zur Kranken,- Pflegeversicherung sowie
Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Auch für denjenigen, der zuvor in einer
berufsständischen Versorgung oder Beamtenversorgung versichert war, müssen die
Arbeitgeberanteile bezahlt werden.
Arbeitnehmer muss als Rentenbezieher auch Arbeitnehmeranteile in der Kranken- und
Pflegeversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz mittragen. Wenn noch keine Rente bezogen
wird, müssen auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung nach dem
allgemeinen Satz entrichtet werden. Bei privat Versicherten sind Krankenversicherungsbeiträge
unabhängig vom Job zu entrichten.
Schaden ein Zusatzverdienst dem Rentenbezug?
Neben einer Altersrente darf unbegrenzt hinzuverdient werden.
Neben einer Witwen-/ Witwerrente kann eine Kürzung -je nach Ausgangslage- möglich sein.
Wer kann davon profitieren?
1. Wer die Regelaltersgrenze (gem. § 35 S. 2 oder § 235 II SGB VI) überschritten hat – also aktuell
Jahrgänge vor 1959.
GeburtsjahrRegulärer Rentenbeginn im Alter von
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
ab 1964 67 Jahre
Vorruheständler oder Erwerbsminderungsrentner fallen nicht darunter. „Hineinaltern“ in die
Voraussetzungen beim bisherigen Arbeitgeber ist möglich.
2. Beamte können nur davon profitieren, wenn sie im freien Arbeitsmarkt und nicht bei ihrem
Dienstherrn beschäftigt werden.
3. Wer Steuerklasse VI einsetzen muss, weil im Übrigen Pensionen versteuert werden müssen,
kann Voraussetzungen mit einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass er noch keine
Befreiung in Anspruch genommen hat, erfüllen.
Wer erfüllt die Voraussetzungen persönlich nicht?
1. Minijobber
2. Selbständige/ Freiberufler, Landwirte und Gewerbetreibende/ Mitunternehmer
3. Gesellschafter-Geschäftsführer > 50 % oder darunter je nach Weisungsrechte nach
Sozialversicherungsrecht
4. Rentner mit 2 Beschäftigungsverhältnissen können nur für eine Beschäftigung Steuerfreiheit
beantragen. Ein eventueller