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2 Juli 2025
Author: Mitarbeiter

Steuervorteile bei „Kunst“

Kunstgegenstände können in Zeiten geringer Renditen als Anlage- und Spekulationsobjekte
eine interessante Alternative zu klassischen Anlageprodukten sein. Welche ertrag- und
erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu beachten sind, hängt davon ab, ob
Kunstgegenstände in ein Betriebsvermögen eingelegt bzw. angeschafft werden oder diese
dem sog. Privatvermögen zuzuordnen sind.
Kunst im Privatvermögen
Wertsteigerungen von Kunstgegenständen im Privatvermögen sind ertragsteuerlich
irrelevant und Veräußerungen nur steuerbar, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erwerb
erfolgen. Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern im Inland können in einem
10 Jahreszeitraum -linear verteilt- wie Sonderausgaben abgezogen werden. Werden
Kunstgegenstände gespendet oder zugestiftet, gibt es einen steuerlichen Abzugsposten
einmal in 10 Jahren in Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Erbschaftsteuerlich sind inländische Kulturgüter (Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen) mit
60% ihres Werts steuerbefreit, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung
für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen, die jährlichen
Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den
Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung
nutzbar gemacht sind oder werden. Im Zweifel sind Nachweise mit Gutachten oder mit
Aufnahme in Denkmallisten oder Verzeichnissen zu führen.
Eine Steuerbefreiung von 100% wird gewährt, wenn der Erblasser/ Schenker oder der
Rechtsnachfolger bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der
Denkmalpflege zu unterstellen und sich die einzelnen Gestände bereits länger als 20 Jahre
im Familienbesitz oder in einem Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter oder Archive
nach dem Kulturgutschutzgesetz befanden.
Werden einzelne Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Übergang doch
veräußert, entfällt insoweit diese Steuerbefreiung wieder rückwirkend. Liegen die
Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung in Höhe von 60% bzw. 100% nicht vor,
gehören wertvolle Kunstgegenstände zu den beweglichen Sachen (Freibetrag EUR 12.000)
und Gebrauchskunst zum Hausrat (Freibetrag EUR 41.000).
Kunst im Betriebsvermögen
Liegt ein Kaufpreis bei Einlage in ein Betriebsvermögen nicht vor, ist der sog. gemeine Wert
mittels Sachverständigengutachten zu ermitteln. Ob und ggfs. wie die Kunstgegenstände
abzuschreiben sind, hängt davon ab, ob diese als marktmäßig gehandelte Stücke
(=Gebrauchskunst) dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen, oder ob es sich um Werke
bereits anerkannter Meister handelt. Von Gebrauchskunst ist in der Regel auszugehen,
wenn die Anschaffungskosten unter EUR 5.000 liegen. Diese können als GWG (sofort voll),
als Sammelposten (verteilt auf 5 Jahre) oder „normal“ auf eine Regelnutzungsdauer von 15
Jahren abgeschrieben werden. Kunst anerkannter Meister unterliegt dagegen keinem
Wertverzehr.
Gehören Kunstgegenstände/ Kunstsammlungen zu einem begünstigungsfähigen Vermögen
im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes (= v.a. Einzelunternehmen/ freiberufliche Praxis/
Beteiligungen von Personengesellschaften bzw. von Kapitalgesellschaften, wenn > 25%)
sind diese dort aber dem sog. (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen zuzuordnen und

können je nach Wert dazu führen, dass diese als „schädliches“ Verwaltungsvermögen voll
der Erbschaftssteuer unterliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung greift insoweit
dann auch keine andere sachliche Steuerbefreiung (s.o.). Kunst von hohem Wert sollte
daher vom Betriebsvermögen ferngehalten werden.