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23 Oktober 2023
Author: Mitarbeiter

Umsätze auf digitalen Plattformen ab 2023

Um die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auch Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen, die mittels ausländischer digitaler Plattformen erzielt werden, wurde die EU-Amtshilferichtlinie um entsprechende Mitteilungspflichten der Plattform­betreiber und einen diesbezüglichen Informationsaustausch der Finanzbehörden ergänzt.

Ab 2023 sind nun digitale Plattformbetreiber – wie Amazon, EBay, airbnb, uber – verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Voraussetzung ist, dass ein Rechtsgeschäft über eine Plattform zustande kommt. Das Plattformen-Steuertransparenz­gesetz (PStTG) stellt die Tätigkeiten in einem Katalog zusammen, die unter die Meldepflicht fallen.

Dies sind:

  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen
  • wie airbnb, hrs.de
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen
  • wie mobile Massagen und Erotikdienstleistungen, Beratungs- und Vermittlungs­leistungen wie bspw. face-to-face-live-coaching, uber, freenow, BlaBlaCar, Lieferando
  • Verkauf von Waren
  • wie Ebay, hood.de, shpock.com – sofern körperliche Gegenstände (auch Gutscheine, Lose, Eintrittskarten u.a.) direkt gekauft werden.
  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln
  • wie charsharing oder mobility sharing über drivy.de, get around.de

Gemeldet werden Daten vom Plattformbetreiber an das BZSt einmal im Jahr bis Ende Januar des Folgejahrs, also erstmalig bis 31.01.2024.

Betroffen sind u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum/ Handelsregister­nummer, Steuer-Identifi­kationsnummer, USt Identifikationsnummer, Bankverbindung, Vergü­tungen, Gebühren und die Anzahl von Transaktionen. Wer weniger als 30 Verkäufe pro Jahr und weniger als 2.000 € Einnahmen pro Plattform erzielt, unterfällt nicht der Meldepflicht. Das BZSt leitet diese Daten an die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter weiter, die dann ihrerseits prüfen, ob steuerlich relevante Einkünfte erzielt wurden.

Steuerlich relevant ist der Handel ab 300 Auktionen im Jahr. Hierbei ist für die Umsatzsteuer­pflicht zu trennen, ob dadurch die Grenze (Jahresumsätze des Vorjahres mehr als 22.000 € und des zu betrachtenden Jahres von mehr als 50.000 €) überschritten ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, da eine bloße Einnahmeerzielungsabsicht genügt. Daneben zählen Umsätze im Rahmen der bloßen privaten Vermögensverwaltung nicht zu gewerblichen Einkünften. Wer private Ver­äuße­rungs­geschäfte (Bsp. gebrauchte Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) tätigt, unterfällt regelmäßig nicht der Meldepflicht.

Privatverkäufer sollten rein vorsorglich alle Verkäufe dokumentieren, um bei möglichen Nachfragen durch die Finanzverwaltung ihre Verkäufe belegen zu können.