Die Rahmenbedingungen für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht werden immer restriktiver und sind nach wie vor umstritten. Das Bundessozialgericht verfolgt in jüngeren Entscheidungen eine eher „strengere“ Gangart.
Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer über 50% ist zwar eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht die Regel, bei einer Beteiligung von gleich und unter 50% werden die Anforderungen an eine Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren durch Einzelfallentscheidungen weiter präzisiert.
Klar wird hierbei, dass ein Minderheitsgesellschafter, der nur auf bestimmte Angelegenheiten ein satzungsrechtliches höchst persönliches Sonderrecht hat und daher nur bestimmte Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann, bspw. seine Abberufung, nicht als „Selbständig-Tätiger“ angesehen wird. Das Bundessozialgericht fordert in einem Urteil vom 01.02.2022 vielmehr, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse ausüben können muss. Bloße „Blockademöglichkeiten“ aufgrund von Vetorechten genügen hierfür nicht (mehr). In seiner Entscheidung vom 13.12.2022 präzisiert das Bundessozialgericht diese Voraussetzung noch dahingehend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit einschließende Sperrminorität verfügen muss. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss ebenfalls von einer „Sperrminoritätsmacht“ umfasst sein.
Daneben reicht auch eine Stimmbindungsvereinbarung mehrerer Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die gemeinsam alle Entscheidungen in der Gesellschaft bestimmen können, nicht aus. Nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 01.11.2022 ist eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Poolvereinbarung bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Insofern sei bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht allein die Satzung zugrunde zu legen und zu prüfen.
Im Ergebnis dürfte es in der Praxis eher eine Ausnahme darstellen, dass sich ein mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter darauf einlässt, seinen Einfluss derart zu teilen. Dies zeigt auch die Vielzahl der Entscheidungen, bei denen gerade die wichtigen Grundlagenentscheidungen nicht vom Vetorecht umfasst sind.
Vor diesem Hintergrund ist der sozialversicherungsrechtliche Status eines Minderheitsgesellschafters (erneut) im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens abzuklären.