In vielen EU-Mitgliedsstaaten setzt man schon lange auf die EU-Reformvorschläge zur Digitalisierung
der E-Rechnung. In Deutschland wurde hierfür mit dem Wachstumschancengesetzes das
Umsatzsteuergesetz für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnungen im B2B-
Bereich (=zwischen Unternehmern) geändert. Bei öffentlichen grenzüberschreitenden Aufträgen gilt
der Standard der X-Rechnung bereits seit 2020. Dass die elektronische Rechnung Pflicht wird, ist
gewiss.
Die Zukunft liegt definitiv nicht in der traditionellen Papierrechnung.
Im UStG wird nun neu definiert, was unter einer elektronischen Rechnung (eRechnung) zu verstehen
ist, und von sonstigen Rechnungen abgegrenzt.
Eine eRechnung ist hiernach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Hierunter fallen:
Das Bundesfinanzministerium hat sich bereits in einem Schreiben vom 02.10.2023 darauf festgelegt,
dass eRechnungen nach dem UStG-Entwurf nur X-Rechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen 2.0
sind.
Daneben gibt es noch sonstige Rechnungen (Papierrechnungen, Rechnungen von
Kleinunternehmern und Fahrausweise u.a.).
-> Eine lediglich per E-Mail versandte (reine) pdf-Rechnung gilt nach dem UStG-Entwurf nicht mehr als elektronische Rechnung!
Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 01.01.2025 eRechnungen ausstellen und empfangen
können. Folgende Zeitstufen sollen gelten:
Es bleibt abzuwarten, ob und ggfs. welche „Abfederungen“ die Finanzverwaltung einräumen wird.
Da die neue eRechnungspflicht ab 01.01.2025 verpflichtend sein soll, kann sie (freiwillig) angewandt
werden. Es ist davon auszugehen, dass (große) Unternehmen die Generierung und Versendung von
eRechnungen zeitnah umsetzen werden.
Daher müssen sich alle inländischen unternehmerischen Rechnungsempfänger darauf einstellen,
dass sie ab dem 01.01.2025 bereit sind, eRechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen
und verarbeiten zu können.
Dies gilt dann auch (strenggenommen) für Unternehmer, die selbst nur umsatzsteuerfreie Leistungen
erbringen wie etwa Ärzte oder auch Wohnungsvermieter und Betreiber von PV-Anlagen.
Mit der Nutzung von DATEV Unternehmen Online sind Sie auf diese Neuerungen im Rahmen des
Empfangs von eRechnungen vorbereitet.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie dies bislang noch nicht nutzen.