Das sog. Familienheim wird von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragungen an Ehegatten sowohl im Schenkungs- wie auch im Erbfall befreit, bei Übertragungen an Kinder gilt dies nur für den Erbfall und zwar nur für den Umfang von 200qm.
Da es beim Übergang auf Kinder oftmals zu umfangreichen Renovierungen kommt bevor die eigentliche Selbstnutzung beginnt, beschäftigt es die Gerichte, die Voraussetzungen weiter zu konkretisieren, die das Erfordernis einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllen, sowie die Voraussetzungen, die eine fortdauernde Nutzung auf der Grundlage einer Eigentümerstellung über 10 Jahre ab dem Stichtag des Erwerbs erfüllen.
Der Bundesfinanzhof (BHF) hatte hierzu unlängst in 2 Verfahren, Gelegenheit zu einer weiteren Konkretisierung genutzt:
Grundsätzlich wird einer unverzüglichen Selbstnutzung eine „Überlegungsfrist“ von 6 Monaten zugestanden. Jedenfalls dürfen keine nachvollziehbaren Gründe gegeben sein, eine Selbstnutzung zu verschieben. Wenn aber nun sowohl Entrümpelung wie auch umfassende Renovierungen dazu führen, dass ein Einzug des Kindes/ Erben erst nach 1,5 Jahren erfolgt, hat dies der BFH dann akzeptiert, wenn das Kind/ Erbe den Baufortschritt angemessen fördere. Es wird hierbei kein unverhältnismäßiger Aufwand gefordert, den Baufortschritt zu beschleunigen, es genügt das Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen. Sofern das Kind/ Erbe Handwerker unverzüglich beauftragt, diese aber zeitlich nicht früher tätig werden können, können derartige Verzögerungen nicht dem Kind/ Erben angelastet werden. Auch eigene gesundheitliche Hinderungsgründe des Kindes/ Erben können Verzögerungen „rechtfertigen“. Damit Handwerkermangel, Lieferengpässe oder stockende Baufortschritte und ein daraus resultierender späterer Einzug die „Anerkennung“ der Steuerbefreiung nicht gefährden, ist das Führen eines Bautagebuchs zu empfehlen. Diese eigene Beweisvorsorge kann nach einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme bei den Architekten und Handwerkern für das Vorliegen einer „unverzüglichen Selbstnutzung“ hilfreich sein.
Sollte die Selbstnutzung vor Ablauf von 10 Jahren entfallen, entfällt damit die komplette Steuerbefreiung rückwirkend. Der Erbschaftssteuerbescheid wird dann auf den Todesstichtag geändert. Dies gilt nicht, wenn die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aus zwingenden Gründen aufgegeben wird. Nach Auffassung des BFH liegt ein „zwingender Grund“ nicht nur dann vor, denn die Selbstnutzung unmöglich wird, weil das Kind/ Erbe etwa selbst während des 10 Jahreszeitraums verstorben ist, sondern auch wenn die Selbstnutzung unzumutbar wird. Die Selbstnutzung darf nicht aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen abgebrochen werden, wie dies etwa bei einer unwirtschaftlichen Sanierung der Fall wäre, sondern wenn das Kind/ Erbe aus eigenen gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden könnte. Auch insofern kommt es für die „Verteidigung“ der Steuerbefreiung auf eine gute Beweisvorsorge (u.a. Atteste, Fotos von baulichen Gegebenheiten) an, in der die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Probleme bei der selbständigen Haushaltsführung dokumentiert werden sollten.