Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass „Abfindungen“
gezahlt werden. Für die richtige Beurteilung der steuer- und sozialgesetzlichen
Konsequenzen von Abfindungsleistungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder
gerichtlichen Vergleichen sind insbesondere auf folgende Differenzierungen zu achten:
Entlassungsentschädigungen („echte“ Abfindungen) sind Zahlungen für den Verlust des
Arbeitsplatzes an sich. Diese stellen kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar, so dass
sie nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Dagegen sind Zahlungen für den Ausgleich von Überstunden, offene Urlaubs-,
Tantiemeansprüche oder Boni verdiente Gehaltsansprüche, auch wenn sie
(fälschlicherweise) als Abfindungen bezeichnet werden. Solche Zahlungen sind in der Regel
als nachträglicher Arbeitslohn zu qualifizieren und sowohl „normal“ zu versteuern wie auch
der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber (Ausnahme besteht nur, wenn die
Abfindungsbeträge zum Aufbau oder Aufstockung betrieblicher Altersversorgung verwendet
werden, § 3 Nr. 63 EStG). Dem Arbeitgeber obliegt daher die lohnsteuerliche und
abgabenrechtliche Behandlung.
Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber eine „Abmilderung“ der Besteuerung durch die
sog. Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Die Anwendung der Fünftelregelung obliegt
nunmehr dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer am Ende
des entsprechenden Kalenderjahrs. Der Arbeitnehmer kann eine begünstigte Besteuerung
wählen, wenn die Entschädigungsleistung zusammengeballt in einem Kalenderjahr bzw. mit
einer kleinen Vorabzahlung (max. 10%) ausbezahlt wird. Nachdem in der Praxis eine
Abfindung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird, kann es sein,
dass der Arbeitnehmer bereits in einem Folge-Arbeitsverhältnis steht. In diesem Fall hat der
bisherige Arbeitgeber für die Besteuerung der Abfindung die Steuerklasse VI anzuwenden.
Falls der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden ins Ausland umzieht, bleibt die Besteuerung
trotzdem dem Staat vorbehalten, in welchem während der aktiven Phase der Arbeitslohn
besteuert wurde. Sollte die gesamte aktive Phase des Arbeitsverhältnisses in mehreren
Staaten ausgeübt worden sein, ist die Besteuerung der Abfindung auf diese Staaten
aufzuteilen. Im Anschluss daran geben dann Doppelbesteuerungsabkommen und sog.
Konsultationspapiere Aufschluss darüber, wie die Staaten jeweils die in den anderen Staaten
zu versteuernden Anteile „behandeln“ (arg. Progressionsvorbehalt).
Insgesamt ist daher bereits bei Abfassung eines Aufhebungsvertrages oder gerichtlichen
Vergleichs eine nachvollziehbare Vereinbarung so zu treffen, dass deren Anwendung sowohl
steuerrechtliche wie auch sozialversicherungsrechtliche Klarheit schafft.
Wir beraten Sie gerne.